Ein
Kaufvertrag im Rahmen einer Internetauktion setzt voraus, dass eine wirksame Willenserklärung desjenigen abgegeben wird, dem die Handlung zugerechnet werden kann. Die Abgabe eines Gebots unter Verwendung eines fremden Mitgliedsnamens und Passworts führt nicht automatisch zur rechtlichen Verantwortlichkeit des Kontoinhabers. Eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Nutzer und Inhaber des Mitgliedsnamens besteht nicht. Auch die bloße Nutzung eines passwortgeschützten Zugangs begründet keine Anscheinsvollmacht.
Die Beweislast für das Zustandekommen eines Kaufvertrags trifft denjenigen, der sich auf die vertraglichen Rechte beruft. Wer Rechte aus einem Vertrag geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass die Erklärung von der betreffenden Person selbst stammt. Eine abweichende Beweislastverteilung ist nicht gerechtfertigt, da die Nutzung von Online-Auktionssystemen für alle Beteiligten mit gleichartigen Risiken eines unbefugten Zugriffs verbunden ist. Die Risiken der Passwortnutzung treffen beide Seiten in gleicher Weise, sodass die bloße Mitgliedschaft in einem Internetauktionshaus keine Beweisvermutung für die Identität des Handelnden begründet (vgl. OLG Köln, 06.09.2002 - Az: 19 U 16/02; LG Bonn, 07.08.2001 - Az: 2 O 450/00).
Ein Anscheinsbeweis für die Abgabe eines Gebots durch den Inhaber des Mitgliedskontos besteht nicht. Eine solche Beweiserleichterung setzt einen typischen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßigen Geschehensablauf voraus. Die Verwendung eines Passworts im Internet erfüllt diese Voraussetzung nicht, da der Zugriff von beliebigen Orten aus möglich ist und technische Schutzmechanismen keinen sicheren Rückschluss auf die handelnde Person zulassen. Der Umstand, dass Internetauktionen überwiegend problemlos ablaufen, rechtfertigt keine gegenteilige Annahme.
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