Die Störerhaftung eines Betreibers eines Internet-Marktplatzes greift, wenn dieser durch eigene Maßnahmen wie die Bewerbung von Angeboten über elektronische Verweise Dritten die Möglichkeit eröffnet, auf der Plattform urheberrechtsverletzende Produkte zugänglich zu machen. Eine Haftung als Störerin setzt voraus, dass der Betreiber auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen wird und die Verletzung zumutbar verhindern kann. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, Angebote, die durch eigene Werbemaßnahmen leichter auffindbar sind, auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen zu überprüfen.
Die Betreiberin einer Handelsplattform ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes von Nutzern eingestellte Angebot vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine allgemeine Überwachungspflicht nach §§ 7 bis 10 TMG bzw. Art. 14 der Richtlinie 2000/31 besteht nicht. Kommt sie jedoch aktiv in die Bewerbung der Angebote – beispielsweise durch Adwords-Anzeigen oder andere Werbemaßnahmen, die Nutzer unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen – begründet dies erhöhte Kontrollpflichten. Der Betreiber muss in solchen Fällen Maßnahmen ergreifen, die es ermöglichen, die über die beworbenen Verweise erreichbaren Angebote auf klare Rechtsverletzungen zu prüfen und weitere Verstöße zu verhindern.
Die Betreiberin einer Handelsplattform ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes von Nutzern eingestellte Angebot vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine allgemeine Überwachungspflicht nach §§ 7 bis 10 TMG bzw. Art. 14 der Richtlinie 2000/31 besteht nicht. Kommt sie jedoch aktiv in die Bewerbung der Angebote – beispielsweise durch Adwords-Anzeigen oder andere Werbemaßnahmen, die Nutzer unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen – begründet dies erhöhte Kontrollpflichten. Der Betreiber muss in solchen Fällen Maßnahmen ergreifen, die es ermöglichen, die über die beworbenen Verweise erreichbaren Angebote auf klare Rechtsverletzungen zu prüfen und weitere Verstöße zu verhindern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker
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