Ein Kläger als Anspruchsteller hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass Beklagte für behauptete
Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich sind, wobei Täter zunächst derjenige ist, der einen handlungsbezogen formulierten Verletzungstatbestand der §§ 16 ff. UrhG eigenhändig erfüllt.
Ein Anschlussinhaber kann die gegen ihm sprechende Täterschaftsvermutung entkräften, wenn er die ernsthafte Möglichkeit darlegt, dass die Verletzungshandlung von einem Dritten begangen wurde. Seiner sekundären Darlegungslast genügt er dadurch, dass er dazu vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Frage kommen.
Eine mögliche
Störerhaftung scheidet aus, wenn das W-LAN gesichert war und minderjährige Kinder dahingehend belehrt waren, den Schlüssel nicht an Besucher herauszugeben.