Die Einstellung eines Fahrzeugs auf der Internetplattform „eBay“ stellt kein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB dar, wenn die Anzeige ausdrücklich mit dem Hinweis „VB“ (Verhandlungsbasis) versehen ist und damit erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass lediglich Verkaufsverhandlungen aufgenommen werden sollen.
Ein wirksamer
Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Die Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige im Internet kann grundsätzlich ein Angebot darstellen, wenn der Erklärende einen Rechtsbindungswillen erkennen lässt. Fehlt dieser Wille, liegt nur eine invitatio ad offerendum vor. Maßgeblich ist die objektive Erklärungsbedeutung aus Sicht eines verständigen Empfängers (§ 133 BGB).
Die Angabe „VB“ („Verhandlungsbasis“) und die ergänzende Erklärung „über den Preis lässt sich reden“ verdeutlichen, dass der Einstellende keine verbindliche Verpflichtung zum Verkauf eingehen wollte. Der Wortlaut der Anzeige schließt einen Rechtsbindungswillen aus, weil die Erklärung erkennbar auf die Aufnahme von Vertragsverhandlungen gerichtet ist. Eine solche Formulierung stellt nach allgemeiner zivilrechtlicher Auslegung keine verbindliche Offerte dar, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebots.
Der Umstand, dass der Plattformbetreiber in seinen
Nutzungsbedingungen eine verbindliche Bindung an das höchste Gebot vorsehen, ändert an der rechtlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses zwischen Anbieter und Bieter nichts. Entscheidend bleibt die Willenserklärung des jeweiligen Nutzers im konkreten Einzelfall. Auch wenn die technische Gestaltung der Plattform ein Angebot vermuten lässt, kommt es auf den erkennbaren Rechtsbindungswillen des Einstellenden an.
Ein verbindlicher Vertrag kam daher im zu entscheidenden Fall nicht zustande. Das Einstellen des Fahrzeugs war mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum. Das vom Interessenten abgegebene Gebot stellte dagegen ein Angebot dar, das jedoch nicht angenommen wurde. Ein Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs nach § 433 Abs. 1 BGB bestand somit nicht.