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Schadensersatzanspruch bei Diebstahl eines Fahrzeugs im Annahmeverzug

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Diebstahls einer Kaufsache kann unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen sein. Tritt der Käufer in Annahmeverzug ein, ist der Verkäufer von seiner Pflicht zur Leistung befreit, wenn die Kaufsache in diesem Zustand gestohlen wird.

In solchen Fällen ist entscheidend, ob der Verkäufer die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat. Wenn die Sicherheitsvorkehrungen am Abstellort der Kaufsache angemessen sind, kann dies grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers ausschließen.

Für einen Schadensersatzanspruch muss der Käufer konkret nachweisen, dass der Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen den Diebstahl durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht haben. Fehlt es an entsprechenden Tatsachen, kann ein Schadensersatzanspruch nicht begründet werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte bietet regelmäßig Gebrauchtfahrzeuge aus ihrem Dienstwagen-Pool auf einer eigenen, für gewerbliche Autohändler zugänglichen Internetplattform zum Verkauf im Rahmen einer „Internetauktion“ an. Der Kläger nahm als Autohändler an einer derartigen Auktion der Beklagten teil und ersteigerte am 26.02.2013 ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 10.115,00 €. Die entsprechende Rechnung datiert vom 26.02.2013. Den Kaufpreis zahlte der Kläger am 04.03.2013.

Mit Vertrag vom 07.03.2013 verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 13.200,00 € an den Zeugen N2.

Gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien sollte das Fahrzeug bis zum 22.03.2013 von dem Kläger bei der Streithelferin abgeholt werden. Eine verlängerte Standzeit war möglich, sollte aber mit 5,00 € pro Tag vergütet werden. § 10 der Auktionsbedingungen der Beklagten, mit denen sich der Kläger einverstanden erklärt hat, enthält zum „Gefahrübergang“ folgende Regelung:

Die Gefahr geht mit Übergabe des Fahrzeugs auf den Käufer über. Sofern der Käufer mit seinen Abnahmepflichten für das Fahrzeug in Verzug kommt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs (…) der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug geraten ist. Am 8. Tag nach Zugang der Abholvollmacht, spätestens jedoch am 22. Kalendertag nach Zugang der Rechnung gerät der Käufer automatisch und ohne Mahnung in Verzug.

Unter dem 07.03.2013 wurde dem Kläger eine Abholvollmacht erteilt, in der es heißt:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe des Fahrzeugs, spätestens am 23.03.2013 auf den Käufer über.

Das Fahrzeug wurde von dem Kläger nicht abgeholt und in dem Zeitraum zwischen dem 25.05.2013 gegen 13:00 Uhr und dem 26.05.2013 gegen 07:30 Uhr gestohlen. Die Anzeigeerstattung durch die Streithelferin erfolgte ausweislich der Bescheinigung des Polizeipräsidiums C wegen

Bes. schw. Fall des Diebstahls in / aus Werkstätten von Kraftwagen (Par. 243 StGB) (N T ohne Zulassung)

Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht abholen können. In der Klageschrift hat der Kläger behauptet, die Streithelferin stelle die abzuholenden Fahrzeuge in einem Bereich ab, der weder umfriedet noch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – kameraüberwacht ist. Mit Schriftsatz vom 11.05.2016 hat der Kläger behauptet, die Streithelferin habe sich ihm gegenüber so eingelassen, dass es einen Bereich in dem umfriedeten und auch kameraüberwachten Fuhrpark gäbe, der durch Kameras nicht erfasst werde; dort sei das Fahrzeug gestohlen worden. Ferner hat der Kläger in der Klagschrift behauptet, die Streithelferin habe ihm gegenüber eingeräumt, dass Diebstähle von Fahrzeugen, die in dem ungeschützten Bereich abgestellt seien, häufig vorkämen.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass ihm durch den Diebstahl des Fahrzeugs insgesamt ein Schaden in Höhe von 13.200,00 € entstanden sei. Hiervon macht er im Wege der Teilklage 3.115,00 € von dem Kaufpreis (10.115,00 €) und den Nichterlös aus der Weiterveräußerung, den er mit 3.085,00 € beziffert (13.200,00 € abzüglich 10.115,00 €), geltend.

Die Streithelferin behauptet, das Fahrzeug sei auf ihrem mit einer Zaunanlage umfriedeten Gewerbegrundstück gestohlen worden. Die Diebe seien über das ordnungsgemäß verschlossene Tor geklettert und hätten die Verriegelung mit Gewalt aufgehebelt.

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