Werden hochpreisige Artikel zum Startpreis von insgesamt € 1,00 als „
Sofortkauf“ angeboten, so ist dieses Angebot bindend, wenn ein Bieter zu diesem Preis kauft.
Dies gilt auch dann, wenn im weiteren Verlauf des Angebotstext ein Preis von € 199,00 erwähnt wurde („bei Sofort-Kaufen 199 Euro“), der nach Ansicht des Anbieters gültig sei. Ein versteckter Einigungsmangel liegt in diesem Fall nicht vor.
Nach Ansicht des Gerichts diente die zweite Preisangabe dazu, schnell reagierende Kunden im nachhinein zu täuschen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte hat, in der Headline ihres eBay-Angebotes, die in Rede stehenden Artikel zum Gesamtpreis von 1,00 EUR angeboten; die Headline ist keineswegs „missverständlich“, wie die Beklagte meint. An diesem Angebot muss sie sich festhalten lassen. Denn bei dem eBay-Portal handelt es sich, worauf auch der Kläger zu Recht hinweist, um einen Markt, der in besonderem Maße auf die Entschlossenheit und Schnelligkeit des potenziellen Käufers setzt.
Das gilt vor allem dann, wenn sich eine Offerte erkennbar als Trouvaille (sogenanntes Schnäppchen) erweist, bei dem die Gefahr, zu spät zu kommen und also vom Leben bestraft zu werden, besonders groß und evident ist.
Der Kläger muss sich daher nicht darauf verweisen lassen, dass am Angebotsende und damit erst einen oder gar mehrere Mausklicke später die Artikelbeschreibung anders ausfiel als auf der ersten Seite.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.