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Zusätzliche AGB bei eBay: Wann sind eigene Regeln für Käufer und Verkäufer wirksam?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Online-Auktionsplattformen wie eBay stellen lediglich die technische Infrastruktur für den Handel zwischen Millionen von Nutzern bereit. Die Kaufverträge selbst kommen jedoch direkt zwischen den anbietenden und bietenden Mitgliedern zustande. Den rechtlichen Rahmen für diese Geschäfte bilden in erster Linie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Kaufrechts.

Darüber hinaus werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattform, bei eBay etwa die eBay-AGB und eBay-Grundsätze, in der Regel unmittelbar Bestandteil der Verträge zwischen den Mitgliedern. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers zu bestimmen ist (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az: VIII ZR 63/13). Damit ist ein grundlegendes Regelwerk vorhanden, das die Interessen beider Vertragspartner fair berücksichtigen soll.

Vorrang der individueller Vereinbarungen

Trotz des umfassenden Regelwerks der Plattform-AGB bleibt Raum für individuelle Abreden zwischen den Vertragsparteien. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, die Bedingungen ihres Geschäfts im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Solche spezifischen Vereinbarungen, die für einen konkreten Einzelfall getroffen werden, stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und genießen grundsätzlich Vorrang vor den standardisierten Klauseln der Plattform. Voraussetzung ist, dass diese Abreden klar und unmissverständlich in der Angebotsbeschreibung kommuniziert werden.

Ein prägnantes Beispiel hierfür liefert eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt. Ein Anbieter hatte eine Modelleisenbahnanlage bei eBay eingestellt, die Beschreibung jedoch mit dem unmissverständlichen Hinweis versehen: "ACHTUNG, DIES IST VOERST EINE UMFRAGE!!!! NICHT BIETEN!!". Obwohl die eBay-Nutzungsbedingungen vorsehen, dass das Einstellen eines Artikels ein verbindliches Verkaufsangebot darstellt, entschied das Gericht, dass hier kein Kaufvertrag zustande gekommen war. Durch die ausdrückliche Erklärung in der Artikelbeschreibung hatte der Anbieter für jeden potenziellen Bieter eindeutig erkennbar gemacht, dass ihm der für ein verbindliches Angebot erforderliche Rechtsbindungswille fehlte. Der Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform mag Konsequenzen im Verhältnis zwischen dem Anbieter und eBay haben, er ändert jedoch nichts an der Unwirksamkeit des Angebots gegenüber den Bietern. Die Beschreibung des Artikels und die darin enthaltenen Bedingungen haben für das Zustandekommen eines Kaufvertrages Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes (LG Darmstadt, 24.01.2002 - Az: 3 O 289/01).

In eine ähnliche Richtung weist eine Entscheidung des Amtsgerichts Meppen, die später vom Landgericht Osnabrück bestätigt wurde. Hier bot ein Verkäufer ein LKW-Fahrgestell an und vermerkte in der Angebotsbeschreibung deutlich: „Der Preis versteht sich netto zuzüglich MWSt. von zurzeit 16 %“. Der Höchstbietende ging davon aus, der gebotene Preis sei ein Endpreis inklusive Mehrwertsteuer, wie es § 8 der eBay-AGB suggerierte. Die Gerichte gaben jedoch dem Verkäufer recht. Die klare und offene Formulierung im Angebotstext sei maßgeblich. Ein unbefangener Betrachter musste davon ausgehen, dass zum Gebot die Mehrwertsteuer hinzukommt. Anderslautende Regelungen in den eBay-AGB, so das Gericht, beträfen allenfalls das Innenverhältnis der Nutzer zur Plattform, hätten aber keinen Einfluss auf den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Hätte der Käufer sein Gebot als Bruttopreis verstanden wissen wollen, hätte er dies seinerseits kenntlich machen müssen (AG Meppen, 26.07.2004 - Az: 8 C 742/04).

In Zweifelsfällen trifft die Beweislast für das Zustandekommen und den Inhalt individueller Vereinbarungen diejenige Partei, die sich darauf beruft.

Von der Einzelabrede zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Grenze zwischen einer individuellen Vereinbarung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist fließend. Sobald ein Verkäufer – auch ein privater – ergänzende Vertragsbedingungen für eine Mehrzahl von Geschäftsvorgängen vorformuliert, handelt es sich im Regelfall um AGB. Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn solche Klauseln unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und müssen klar und verständlich formuliert sein.

Ein Beispiel für die juristische Bewertung solcher Klauseln ist die sogenannte „Spaßbieterklausel“, mit der sich das Oberlandesgericht Frankfurt zu befassen hatte. Ein Verkäufer hatte in sein Angebot den Zusatz aufgenommen: „Spaßbieter zahlen 20 % des KP“. Eine solche Klausel ist rechtlich als Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB zu werten. Sie soll einerseits Bieter zu ernstgemeinten Geboten anhalten und andererseits dem Verkäufer im Falle einer unberechtigten Vertragslösung eine erleichterte Schadloshaltung ohne konkreten Schadensnachweis ermöglichen (OLG Frankfurt, 12.05.2016 - Az: 22 U 205/14).

Obwohl eine solche Klausel in einer einzelnen eBay-Annonce formal keine AGB darstellt, zog das Gericht die Wertungen der AGB-Kontrolle heran. Die Situation sei vergleichbar, da sich die Klausel an einen großen, unüberschaubaren Kreis potenzieller Vertragspartner richtet, die keine Möglichkeit haben, die Bedingungen auszuhandeln. Das Gericht erklärte die Klausel letztlich für unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße und mehrdeutig sei. Der Begriff „Spaßbieter“ sei nicht klar definiert. Es bleibt unklar, ob damit nur jemand gemeint ist, der von Anfang an keine Kaufabsicht hatte, oder auch ein Käufer, der zunächst ernsthaft bieten wollte, später aber aus rechtlich nicht anerkannten Gründen vom Vertrag Abstand nehmen will. Diese Vieldeutigkeit führt dazu, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verkäufers gehen, der die Klausel formuliert hat. Die Klausel war somit unwirksam.

Auch Privatpersonen können durch mehrfache Nutzung vorformulierter Bedingungen (z.B. „Keine Garantie, keine Rücknahme“) in den Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle geraten.

Eigene AGB neben den eBay-Bedingungen

Insbesondere gewerbliche Händler haben ein Interesse daran, ihre eigenen, auf ihr Geschäftsmodell zugeschnittenen AGB zu verwenden. Hier stellt sich die Frage, inwieweit diese von den AGB der Plattform abweichen dürfen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung klargestellt, dass es für einen gewerblichen Händler keine unzulässige Abweichung darstellt, in seinen eigenen AGB von den für Mitglieder vorgegebenen eBay-AGB abzuweichen. Die Begründung ist einfach: Den eBay-AGB kommt keine Rechtsnormqualität zu; sie sind kein Gesetz. Ein Verstoß gegen die Plattform-Bedingungen ist daher nicht automatisch ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder eine wettbewerbswidrige Handlung (OLG Köln, 16.05.2008 - Az: 6 U 26/08).

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Stand: 15.10.2025
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