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Spaßbieter-Klausel bei eBay ist unwirksam

eBay-Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die "Spaßbieterklausel" in dem eBay-Angebot - "Spaßbieter zahlen 20 % des KP" - ist als Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB auszulegen.

Die Vertragsstrafe ist eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht. Sie hat eine doppelte Zielrichtung: Sie soll einmal als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner versprochenen Leistung anhalten; zum anderen soll sie dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eröffnen.

Genau das ist hier beabsichtigt. Mit der Klausel sollen Kaufinteressenten dazu angehalten werden, nur ernstgemeinte Angebote abzugeben und sich an den aufgrund dieser Angebote zustande gekommenen Vertrag zu halten. Gleichzeitig kann der Verkäufer aufgrund dieser Klausel von einem vertragsreuigen Käufer den Betrag in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen, ohne dass er einen entsprechenden Schaden darlegen müsste.

Auch wenn danach die eBay-Annonce formal keine allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt, ist es dennoch geboten, die Wertungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere die Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB, hier entsprechend heranzuziehen (vgl. auch AG Wiesbaden, 15.10.2013 - Az: 91 C 2145/13).

Die Klausel richtet sich zwar nicht an alle potentiellen Bieter, gleichzeitig steht bei Erstellung der Annonce der zukünftige Vertragspartner aber auch noch nicht konkret fest. Im Gegenteil ist der Kreis der möglichen Vertragspartner angesichts des Angebotes über das Internet ausgesprochen groß und nicht überschaubar. Entscheidend kommt hinzu, dass ein Bieter und damit auch der zukünftige Vertragspartner keine Möglichkeit hat, die Bedingungen des Angebotes nach seinen Wünschen zu verändern. Er kann nur entweder mitbieten und das Angebot als Ganzes akzeptieren oder sich an der Auktion nicht beteiligen. Ein individueller Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer ist zwar möglich, ein Aushandeln einzelner Bedingungen aber grundsätzlich ausgeschlossen.


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OLG Frankfurt, 12.05.2016 - Az: 22 U 205/14

ECLI:DE:OLGHE:2016:0512.22U205.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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