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Fortbildungskosten zurückzahlen? Nicht bei mehrdeutigen Vertragsklauseln!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen sind unwirksam, wenn sie mehrdeutig formuliert sind und nach einer möglichen Auslegung auch dann greifen, wenn der Arbeitnehmer wegen unverschuldeter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kündigt. Eine Rückzahlungspflicht darf nicht an jede Eigenkündigung geknüpft werden, sondern muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit lassen, bei unzumutbarer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne finanzielle Sanktion zu kündigen.

Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Das äußere Erscheinungsbild des Vertrags begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist daher anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Inhaltskontrolle nicht entgegen. Die Kontrolle erfasst auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten. Rückzahlungsklauseln regeln nicht nur die Kostenerstattung, sondern schränken durch den erzeugten Bleibedruck auch die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers ein.

Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es darauf an, wie die Klausel nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Maßgeblich sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders. Die einzelne Klausel ist im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang stehen. Von Bedeutung können ferner der verfolgte Regelungszweck sowie die erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein.

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