Vorliegend war
arbeitsvertraglich vereinbart, dass jeweils im November eines jeden Jahres in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung vom
Arbeitgeber festgelegt wird, ob und in welcher Höhe ein
Weihnachtsgeld gezahlt wird und hierauf auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht.
In diesem Fall muss sich ein
Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch in einem
Arbeitsverhältnis befinden, damit eine Anspruchsentstehung möglich ist.
Es kann kein anteiliger ratierlicher Anspruch für jeden Monat des zuvor beendeten Arbeitsverhältnisses aus dieser Vereinbarung hergeleitet werden.
Eine solche Klausel ist weder unklar noch widersprüchlich, selbst wenn eine darin enthaltene Rückzahlungsklausel wegen der unbestimmten Höhe des Anspruchs und damit der nicht überprüfbaren Bindungsfrist unwirksam sein sollte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt hindert den Anspruch grundsätzlich nicht. Da die Beklagte an alle Mitarbeiter, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, das Weihnachtsgeld ausgezahlt hat, hätte auch der Kläger Anspruch darauf, wenn für ihn ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen zuträfen. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage verbietet.
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