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Negative betriebliche Übung beim Weihnachtsgeld?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Eine betriebliche Übung kan dadurch geändert werden, dass die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprechen.

Die Annahme einer geänderten betrieblichen Übung in Bezug auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung erfordert jedoch, dass der Arbeitgeber klar und unmissverständlich erklärt, die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung solle beendet und durch eine Leistung ersetzt werden, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr bestehe.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 1996 sei aus betrieblicher Übung gegeben. Durch die dreimalige vorbehaltlose Zahlung des Weihnachtsgeldes in den Jahren 1988 bis 1990 habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Verpflichtung für die Zukunft begründet, von der sich die Beklagte nicht durch einseitigen Widerruf habe lösen können. Der Anspruch sei auch nicht durch einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages beseitigt worden. Es sei bereits sehr fraglich, ob die Erklärungen seit dem Jahre 1991 ein Angebot an den Kläger beinhalteten, die Zahlung des Weihnachtsgeldes unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht angenommen. Seine widerspruchslose Entgegennahme des in den Jahren 1993 bis 1995 und damit dreimal hintereinander „freiwillig“ gezahlten Weihnachtsgeldes könne nicht als Annahme des Angebots zur Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts für die Zukunft gewertet werden. Eine derartige Interpretation des Verhaltens der Arbeitnehmer, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. März 1997 (Az: 10 AZR 612/96) vorgenommen habe, komme allenfalls nach Bekanntwerden dieses Urteils in Betracht. Zuvor habe es nicht der Verkehrssitte entsprochen, ein entsprechendes Verhalten der Arbeitnehmer in dieser Weise zu bewerten.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nur im Ergebnis gefolgt werden. Dem Kläger steht ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 1996 aus betrieblicher Übung zu. Dieser Anspruch ist nicht durch betriebliche Übung beseitigt worden.

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Kraus , Suhl