Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die auf vertragsgemäße Beschäftigung gerichtete Leistungsklage ist zulässig. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der
Arbeitnehmer den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gemäß
§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 259 ZPO durchsetzen.
Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Frage der Wirksamkeit der Versetzung als Vorfrage zu beurteilen. Voraussetzung für eine derartige Klage ist die Besorgnis, dass der Schuldner sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
Erweist sich eine vom
Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort. Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind sondern dem
Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 6 GewO) unterliegen. Solange dieser von seinem Weisungsrecht nicht rechtswirksam erneut Gebrauch gemacht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch.
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