Unabhängig davon, dass Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches unabhängig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gewährt wird, kann nicht von einem zur anteiligen Urlaubskürzung berechtigenden Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kurzarbeit gesprochen werden, wenn diese nicht auf „Null“ herabgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes auch hinsichtlich des arbeitsvertraglich vereinbarten Mehrurlaubs, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine von diesen Regelungen abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.
Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub setzt nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrIG allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Insbesondere steht er nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Weder enthält § 1 BUrIG eine Ausnahme für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, noch nimmt § 3 S 1 BUrIG diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnungen ruht vom Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes aus. Vielmehr entsteht nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses der volle Anspruch auf Erholungsurlaub. Das LAG Düsseldorf weist in seiner Entscheidung zum LAG Düsseldorf Az: 6 Sa 824/20 richtigerweise daraufhin, dass während der Kurzarbeit nichts Anderes gilt, denn Sinn und Zweck von Kurzarbeit liegt gerade in der Vermeidung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer Kurzarbeiterbetriebsvereinbarung, bei der die Arbeitszeit gerade nicht auf „Null“ für den dafür umfassten Zeitraum herabgesetzt wird, besteht nach Auffassung der Kammer keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie sie vom Bundesarbeitsgericht bei einem Sabbatical oder insbesondere bei der Reduzierung der Arbeitszeit von Vollarbeit auf Teilzeitarbeit angenommen worden ist.
Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes auch hinsichtlich des arbeitsvertraglich vereinbarten Mehrurlaubs, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine von diesen Regelungen abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.
Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub setzt nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrIG allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Insbesondere steht er nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Weder enthält § 1 BUrIG eine Ausnahme für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, noch nimmt § 3 S 1 BUrIG diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnungen ruht vom Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes aus. Vielmehr entsteht nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses der volle Anspruch auf Erholungsurlaub. Das LAG Düsseldorf weist in seiner Entscheidung zum LAG Düsseldorf Az: 6 Sa 824/20 richtigerweise daraufhin, dass während der Kurzarbeit nichts Anderes gilt, denn Sinn und Zweck von Kurzarbeit liegt gerade in der Vermeidung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer Kurzarbeiterbetriebsvereinbarung, bei der die Arbeitszeit gerade nicht auf „Null“ für den dafür umfassten Zeitraum herabgesetzt wird, besteht nach Auffassung der Kammer keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie sie vom Bundesarbeitsgericht bei einem Sabbatical oder insbesondere bei der Reduzierung der Arbeitszeit von Vollarbeit auf Teilzeitarbeit angenommen worden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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