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- BUrlG
§ 3 Dauer des Urlaubs
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
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Olaf Sieradzki