Eine per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung wahrt nicht die Schriftform und ist daher nichtig, selbst wenn ein Foto der unterschriebenen Erklärung übersandt wird.
Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat; legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, muss der Arbeitgeber dessen Beweiswert erschüttern, um eine außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens zu rechtfertigen.
Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat; legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, muss der Arbeitgeber dessen Beweiswert erschüttern, um eine außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens zu rechtfertigen.
Welche Anforderungen gelten für die Schriftform einer Kündigung?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Handelt es sich um eine Erklärung unter Abwesenden, wird sie gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugeht. Die Übermittlung einer bloßen Ablichtung der Originalunterschrift - beispielsweise als Lichtbild - genügt diesem Formerfordernis nicht. Wird eine Kündigungserklärung lediglich als Foto über einen Messenger-Dienst versandt, geht dem Empfänger nicht die Originalurkunde, sondern nur deren Abbildung zu; das Schriftformerfordernis bleibt damit unerfüllt. Die Kündigung ist in einem solchen Fall gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin ein Foto einer handschriftlich verfassten und unterschriebenen Kündigung per WhatsApp übersandt und zugleich angekündigt, das Original werde noch auf dem Postweg folgen; das Original ging in der Folge jedoch nicht zu.Kann sich ein Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen?
Die Berufung auf einen Formmangel kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ganz ausnahmsweise als unbeachtlich qualifiziert werden. Die Formvorschrift des § 623 BGB dient unter anderem dem Zweck, den Arbeitnehmer vor einer unüberlegten und übereilten Kündigung zu schützen; hat eine Formvorschrift eine solche Warnfunktion, darf sie nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ein Ausnahmefall kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Konsequenzen eines Formverstoßes für den Erklärungsempfänger schlechthin untragbar wären, etwa weil dieser im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung bereits Dispositionen getroffen hat. Kündigt der Erklärende zugleich an, die formgerechte Erklärung werde noch nachgereicht, kann der Empfänger nicht darauf vertrauen, dass sich der Erklärende später nicht auf den Formmangel berufen wird.Wann ist unentschuldigtes Fehlen „an sich“ als wichtiger Grund geeignet?
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist; sodann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, 23.08.2018 - Az: 2 AZR 235/18). Das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers kann im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen „an sich“ geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (vgl. BAG, 15.03.2001 - Az: 2 AZR 147/00; LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - Az: 7 Sa 54/20).Urteil freischalten
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LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - Az: 5 Sa 408/21
ECLI:DE:LAGRLP:2022:1222.5Sa408.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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