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Wie weit reicht der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei Annahmeverzug?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im Rahmen einer Annahmeverzugsklage kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Auskunft über die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge verlangen. Ein darüberhinausgehender Anspruch darauf, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht dagegen nicht, da diese Angaben ausschließlich im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers zu erfolgen haben.

Einwendung des böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes

Macht ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn geltend, kann der Arbeitgeber dem gemäß § 11 Nr. 2 KSchG entgegenhalten, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Für diese Einwendung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Um dieser Last zu genügen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer während des Verzugszeitraums bestanden haben.

Welche Auskunftsansprüche stehen dem Arbeitgeber zu?

Will sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Darlegungslast auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen, befindet er sich typischerweise in einer Informationsunterlegenheit: Er weiß regelmäßig weder, ob dem Arbeitnehmer solche Vorschläge unterbreitet wurden, noch welchen Inhalt diese hatten. Zum Ausgleich dieses Informationsgefälles steht ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters sowie deren Inhalt zu. Dieser Anspruch kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegebenenfalls selbständig, etwa im Wege der Stufenklage, eingeklagt werden.

Wo endet der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers?

Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers darauf, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf die mitgeteilten Vermittlungsvorschläge beworben hat, besteht nicht. Maßgeblich hierfür ist die Verteilung der Darlegungslasten im Annahmeverzugsprozess: Hat der Arbeitgeber seiner primären Darlegungslast durch konkreten Vortrag zu bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten genügt, trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast. In deren Rahmen hat er von sich aus vorzutragen, wie er auf die ihm unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er mit welchem Ergebnis unternommen hat. Da diese Informationen bereits über die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers in den Prozess eingeführt werden, benötigt der Arbeitgeber sie nicht zusätzlich zur Erhebung seiner Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG. Aus demselben Grund besteht auch kein eigenständiger Auskunftsanspruch gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über dessen eigene, von der staatlichen Arbeitsvermittlung unabhängige Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.


BAG, 26.08.2026 - Az: 5 AZR 37/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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