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Kein Beschäftigungsverbot ohne klare gesetzliche Ansage

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, das die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung und damit den Ausschluss des Annahmeverzugslohns begründen soll, muss nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen eindeutig geregelt sein. Fehlt eine solche klare Regelung - hier: weil eine Norm nur eine Fortbildungspflicht statuiert, ohne die Folgen ihrer Verletzung zu bestimmen -, bleibt der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet; ihm steht allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu, das er ausdrücklich und rechtzeitig geltend machen muss.

Welche Anforderungen gelten an ein gesetzliches Beschäftigungsverbot?

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer wegen fehlender berufsrechtlicher Fortbildung als leistungsunfähig iSv. § 297 BGB gilt mit der Folge, dass der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug gerät und keine Vergütung nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB schuldet. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Arbeitnehmer leistungsunfähig, wenn er aus Gründen in seiner Person die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausnahmslos nicht mehr verrichten kann, wobei es unerheblich ist, ob gesundheitliche, rechtliche oder sonstige Gründe vorliegen. Ein solches Unvermögen kann sich insbesondere aus einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder dem Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis ergeben (vgl. BAG, 24.06.1960 - Az: 1 AZR 96/58; BAG, 06.03.1974 - Az: 5 AZR 313/73; BAG, 18.12.1986 - Az: 2 AZR 34/86; BAG, 15.06.2004 - Az: 9 AZR 483/03; BAG, 03.11.2004 - Az: 5 AZR 592/03; BAG, 08.11.2006 - Az: 5 AZR 51/06).

Soll eine Rechtsnorm das rechtliche Unvermögen zur Berufstätigkeit begründen, muss sie diese Rechtsfolge klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Aus rechtsstaatlichen Gründen bedarf es einer vorhersehbaren und berechenbaren Regelung hinsichtlich Voraussetzungen und Folgen; nach dem Gebot der Rechtssicherheit ist im Zweifel kein die Berufstätigkeit als solche untersagendes Beschäftigungsverbot anzunehmen. Der Betroffene muss eine derart einschneidend wirkende Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfG, 18.12.1953 - Az: 1 BvL 106/53; BVerfG, 30.05.1956 - Az: 1 BvF 3/53; BVerfG, 17.11.1992 - Az: 1 BvL 8/87; BVerfG, 09.04.2003 - Az: 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01).

Eine berufsrechtliche Fortbildungspflicht, die lediglich die Teilnahme und deren Nachweis verlangt, ohne die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung zu regeln, genügt diesen Anforderungen nicht. Fehlt es an einer ausdrücklichen Anordnung eines Beschäftigungsverbots und lassen sich Voraussetzungen wie Art, Umfang und Zeitpunkt der geforderten Fortbildung sowie die Anforderungen an deren Nachweis der Norm nicht hinreichend bestimmt entnehmen, kann aus ihr kein zur Unmöglichkeit führendes Beschäftigungsverbot abgeleitet werden. Maßgeblich ist auch die Gesetzessystematik: Regelt eine Norm an anderer Stelle ausdrücklich Beschäftigungsverbote (hier durch Formulierungen wie „darf nicht tätig werden“), spricht das Fehlen einer vergleichbaren Anordnung im Zusammenhang mit der Fortbildungspflicht gegen ein Beschäftigungsverbot.


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BAG, 18.03.2009 - Az: 5 AZR 192/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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