Der Arbeitnehmer muss bei den Einstellungsverhandlungen die Frage des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß beantworten.
Ungefragt muss der Arbeitnehmer seinen Gesundheitszustand bei den Einstellungsverhandlungen dem Arbeitgeber offenbaren, wenn er damit rechnen muss, infolge einer bereits vorliegenden Krankheit seiner Arbeitspflicht im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht nachkommen zu können.
Der Arbeitnehmer, der gegen die vorgenannten Verpflichtungen auch nur fahrlässig verstößt, haftet dem Arbeitgeber auf Schadenersatz.
Ungefragt muss der Arbeitnehmer seinen Gesundheitszustand bei den Einstellungsverhandlungen dem Arbeitgeber offenbaren, wenn er damit rechnen muss, infolge einer bereits vorliegenden Krankheit seiner Arbeitspflicht im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht nachkommen zu können.
Der Arbeitnehmer, der gegen die vorgenannten Verpflichtungen auch nur fahrlässig verstößt, haftet dem Arbeitgeber auf Schadenersatz.
BAG, 07.02.1964 - Az: 1 AZR 251/63
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