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Bewerbung

Arbeitsrecht

Mit einer Bewerbung entstehen bereits bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen dem Bewerber und dem potenziellen Arbeitgeber, die auch dann zu Rechtsansprüchen führen können, wenn es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kommt.

Beide Parteien sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechtsgüter der jeweils anderen Seite verpflichtet.

Bereits im Bewerbungsverfahren werden Bewerber durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung, der Rasse bzw. ethnischen Herkunft und der sexuellen Orientierung geschützt.

Auf unverlangt eingesandte Bewerbungen muss der Arbeitgeber nicht reagieren.

Wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bewerbung vertraulich behandelt werden muss, hat ein potenzieller neuer Arbeitgeber dies tunlichst zu beachten. Bei Missachtung können Schadensersatzansprüche entstehen.

Wird der Bewerber eingestellt, werden die Bewerbungsunterlagen Gegenstand der Personalakte. Kommt es zu keiner Einstellung, sind sämtliche Unterlagen zu vernichten sowie die gewonnenen Daten zu löschen.

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Urteil
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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