Mit der Formulierung in einer Stellenanzeige „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“, möchte der Arbeitgeber Bewerber ansprechen, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar.
Als „Digital Native“ wird eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Benutzung geübt ist. Dem Begriff „Digital Native“ kann damit ein Alters- bzw. Generationenbezug nicht abgesprochen werden.
Es kann offengelassen werden, ob der Jahrgang 1981 als Beginn der „Digital Natives“ anzunehmen ist. Jahrgänge vor 1980 gehören jedenfalls nicht zu den sog. „Digital Natives“.
Als „Digital Native“ wird eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Benutzung geübt ist. Dem Begriff „Digital Native“ kann damit ein Alters- bzw. Generationenbezug nicht abgesprochen werden.
Es kann offengelassen werden, ob der Jahrgang 1981 als Beginn der „Digital Natives“ anzunehmen ist. Jahrgänge vor 1980 gehören jedenfalls nicht zu den sog. „Digital Natives“.
LAG Baden-Württemberg, 07.11.2024 - Az: 17 Sa 2/24
ECLI:DE:LAGBW:2024:1107.17SA2.24.00
Vorgehend: ArbG Heilbronn, 18.01.2024 - Az: 8 Ca 191/23
Nachfolgend: BAG - 8 AZN 97/25 (anhängig)
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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