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Auswahlentscheidung ohne Zustimmung des Personalrats?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Personalrat verweigert die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme, wenn er beschließt, keinen formalen Widerspruch einzulegen, ebenso der Auswahlentscheidung nicht zuzustimmen und umfangreich und detailliert Mängel der Auswahlentscheidung rügt, die sich einem Zustimmungsverweigerungsgrund (hier: § 77 Abs. 4 Nr. 3 HPVG) zuordnen lassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der am 04.04.2011 bei Gericht eingegangene Antrag, mit welchem die Antragstellerin bei sachgerechter Auslegung begehrt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, die Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben als Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter an der X-Schule in Y-Stadt mit der Beigeladenen zu besetzen,

ist zulässig, insbesondere statthaft.

Die Antragstellerin kann ihren auf Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV beruhenden so genannten Bewerbungsverfahrensanspruch nur im Wege einer einstweiligen Anordnung in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Allein auf diese Weise kann ein im Verfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens abgelehnter Bewerber/eine abgelehnte Bewerberin verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten/der ausgewählten Konkurrentin vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Statthaftigkeit dieses Begehrens nicht der neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 19.05.2011 - Az: 9 L 499/11.F) an. Dieses sieht im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 (Az: 2 C 16.09) die Auswahlentscheidung in einem Verfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens als Verwaltungsakt mit Drittwirkung an, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nunmehr durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erreicht werde könne. Nach Einschätzung des angerufenen Gerichts trägt die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main.

Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2011 (Az: 2 A 2.09) zum Schadensersatzanspruch eines Bewerbers im Falle des Abbruchs eines Auswahlverfahrens ergibt, beziehen sich die Rechte eines Bewerbers/einer Bewerberin aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich auf das Verfahren zur endgültigen Vergabe einer (Beförderungs-)Stelle. Der Bewerbungsverfahrensanspruch bestehe nur dann, wenn es im Anschluss an das Auswahlverfahren zu einer Ernennung komme. Indessen sei der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden. Der Abbruch des Auswahlverfahrens lasse den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen. Bleibt es dem Dienstherrn aber unbenommen, ein eingeleitetes Auswahlverfahren bis zu einer Ernennung aus sachlichen Gründen abzubrechen, spricht dies eindeutig gegen eine Qualifizierung der Auswahlentscheidung als den unterlegenen Bewerber/die unterlegene Bewerberin belastenden Verwaltungsakt. Wäre bereits in der Auswahlentscheidung ein Verwaltungsakt zu sehen, käme für den Dienstherrn nicht ein als Realakt zu qualifizierender Abbruch des Auswahlverfahrens in Betracht, sondern bedürfte es einer Aufhebung dieser Entscheidung nach § 48 HVwVfG. Diese Konsequenz wird vom Bundesverwaltungsgericht gerade nicht gezogen. Vielmehr hat dieses mit Beschluss vom 01.06.2011 (Az: 2 AV 1.11) unter Hinweis auf das oben genannte Urteil vom 04.11.2010 ausdrücklich die Rechtsauffassung vertreten, der Bewerbungsverfahrensanspruch werde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes effektiv durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert, durch die die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt werde.

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