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Urteile - Beamte / Öffentlicher Dienst
Arbeitsrecht
Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen sind Angestellte, Beamte, Richter oder Soldaten.
Die Beschäftigten gliedern sich in Beamte, die in einem besonderen, unmittelbar durch Gesetz geregelten Dienstverhältnis stehen und in Arbeitnehmer.
Aufgrund der besonderen Anforderungen an staatliche Leistungen ist das Beamtenverhältnis anders als das normale Arbeitsverhältnis gestaltet. Beamte unterliegen nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht. Für sie gelten ausschließlich die Sonderbestimmungen des Beamtenrechts.
Für Arbeitnehmer gilt das normale Arbeitsrecht, ausgeprägt in Tarifverträgen, die zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt werden (insbesondere TVöD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Bund und Kommunen und der TV-L für die Beschäftigten der Länder). Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes steht im Gegensatz zu den Beamten ein Streikrecht zu.
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