Angestellte der Beklagten erhalten gemäß § 29 des dort geltenden Manteltarifvertrages einen Ortszuschlag, dessen Höhe sich - wie bei § 29 BAT - u.a. nach der Zahl der Kinder richtet.
Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages hat danach derjenige Angestellte, dem ein Anspruch auf Kindergeld nach den Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht.
Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch, dass sie den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag übersteigen, entfallen beide Ansprüche.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 (Az: 2 BvR 167/02) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus Einkünften des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger erhielt in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001 das Kindergeld und den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages nicht.
Nachdem ihm der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bekannt geworden war, verlangte er, da die Einkünfte seines Sohnes bei Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Jahresgrenzbetrag unterschritten, rückwirkend für den genannten Zeitraum die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages.
Die Beklagte hat sich auf § 67 des Manteltarifvertrages berufen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen.
Es war dem Kläger nicht unzumutbar, seine Forderung innerhalb der Ausschlussfrist in Form eines einfachen Anspruchsschreibens geltend zu machen.
Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages hat danach derjenige Angestellte, dem ein Anspruch auf Kindergeld nach den Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht.
Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch, dass sie den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag übersteigen, entfallen beide Ansprüche.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte legte § 32 Abs. 4 EStG dahingehend aus, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages zwar die Werbungskosten, nicht aber die Sonderausgaben des Kindes abzugsfähig seien.Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 (Az: 2 BvR 167/02) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus Einkünften des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger erhielt in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001 das Kindergeld und den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages nicht.
Nachdem ihm der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bekannt geworden war, verlangte er, da die Einkünfte seines Sohnes bei Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Jahresgrenzbetrag unterschritten, rückwirkend für den genannten Zeitraum die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages.
Die Beklagte hat sich auf § 67 des Manteltarifvertrages berufen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen.
Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos.
Seine Ansprüche sind gem. § 67 des Manteltarifvertrages verfallen. Die Beklagte hat einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen und durfte sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.Es war dem Kläger nicht unzumutbar, seine Forderung innerhalb der Ausschlussfrist in Form eines einfachen Anspruchsschreibens geltend zu machen.
BAG, 13.12.2007 - Az: 6 AZR 222/07
Quelle: PM des BAG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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