Der durch den Antrag auf Insolvenzgeld bewirkte gesetzliche Anspruchsübergang erfasst - begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze - den Bruttolohnanspruch des
Arbeitnehmers.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten darüber, ob die als Grenzgängerin in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Klägerin nach Inanspruchnahme von Insolvenzgeld noch Zahlung restlichen Nettolohns in Höhe der fiktiv ermittelten Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag beanspruchen kann.
Die 1972 geborene Klägerin war vom 15. Juni 2006 bis zum 30. November 2009 bei der C GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) beschäftigt und erzielte zuletzt einen Monatsverdienst von 3.100,00 Euro brutto, zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 22,83 Euro brutto. Das Amtsgericht Saarbrücken bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin und legte der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auf. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Frankreich im Grenzgebiet zu Deutschland. Ihr war nach dem „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern vom 21. Juli 1959“ (im Folgenden: DBA Frankreich) der Grenzgängerstatus zuerkannt.
Die Klägerin erbrachte in den Monaten September bis November 2009 ihre Arbeitsleistung. Die Vergütung hierfür wurde in Höhe des zu erwartenden Insolvenzgelds von der B (im Folgenden: B-Bank) vorfinanziert, mit der die Klägerin mit Zustimmung der Bundesagentur und des Beklagten Forderungskaufverträge abgeschlossen hatte. Darin trat die Klägerin ihre Ansprüche auf das vom Beklagten für diese Monate abgerechnete Nettoarbeitsentgelt und auf das von ihr beantragte Insolvenzgeld Zug um Zug gegen Zahlungen der B-Bank in Höhe der abgerechneten Nettobeträge an diese ab. In den vom Beklagten für September bis November 2009 erstellten Gehaltsabrechnungen, die der Ermittlung des Insolvenzgeldanspruchs der Klägerin zu Grunde lagen, sind unter der Rubrik „gesetzliche Abzüge“ als fiktive Lohnsteuer und als fiktiver Solidaritätszuschlag insgesamt 1.830,66 Euro ausgewiesen. Mit der am 24. März 2010 eingereichten Klage verlangt die Klägerin Zahlung dieser in den Abrechnungen ausgewiesenen Steuern. Sie hat geltend gemacht, ihre Vergütungsansprüche seien lediglich in Höhe des gezahlten Insolvenzgelds auf die Bundesagentur übergegangen. Andernfalls werde sie schlechter gestellt als ihre in Deutschland wohnenden Arbeitskollegen, weil sie vor der Insolvenz ihr Nettogehalt ohne einen Steuerabzug ausgezahlt bekommen und als Grenzgängerin ihre Nettoeinkünfte in Frankreich zu versteuern habe. Faktisch führe ein Anspruchsübergang unter Einschluss der fiktiv ermittelten Beträge zu einer Doppelbesteuerung und verstoße gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.830,66 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Vergütungsansprüche seien mit dem Antrag auf Insolvenzgeld insgesamt auf die Bundesagentur übergegangen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung.
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