Der Umfang des
Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung richtet sich zwingend nach Arbeitstagen und nicht nach Kalendertagen. Maßgeblich ist ausschließlich, an welchen Tagen eine
Arbeitspflicht besteht. Dies gilt auch in Schichtmodellen des Rettungsdienstes, in denen Beschäftigte in 12- oder 24-Stunden-Diensten tätig sind.
Ausgangspunkt war im zu entscheidenden Fall der tarifliche Jahresurlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 TVöD-V-VKA von 30 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche. Bei abweichender Verteilung der Wochenarbeitszeit ist der Urlaubsanspruch proportional anzupassen. Grundlage bildet die sogenannte Jahresformel, wonach der Urlaub aus der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr abzuleiten ist. Kalendertage sind für die Berechnung ungeeignet, da sie auch freie Tage enthalten würden und damit den Gleichwertigkeitsgrundsatz der Urlaubsdauer verletzten.
Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist eine Freistellung von einer bestehenden Arbeitspflicht erforderlich. Urlaub kann daher nur an Arbeitstagen gewährt werden. Besteht an gesetzlichen Feiertagen oder an tariflichen Vorfeiertagen (24. und 31. Dezember) kraft Gesetzes bzw.
Tarifvertrags keine Arbeitspflicht, scheidet Urlaub an diesen Tagen aus. Eine erneute Suspendierung der Arbeitspflicht ist nicht möglich. Nur wenn die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag zulässig und dienstplanmäßig vorgesehen ist, kann der Tag als Urlaubstag eingesetzt werden (vgl. BAG, 30.11.2021 - Az:
9 AZR 225/21; BAG, 15.01.2013 - Az:
9 AZR 430/11).
Vorliegend beruhte das Dienstmodell im Rettungsdienst auf rollierenden Schichten mit 12- oder 24-Stunden-Diensten. Auch bei tageübergreifenden Schichten ist jeder Kalendertag gesondert als Arbeitstag zu zählen, sofern eine Arbeitspflicht besteht, weil das tarifliche Urlaubsrecht auf das Tagesprinzip abstellt (vgl. BAG, 21.07.2015 - Az: 9 AZR 145/14).
Die bisherige kalenderbezogene Verbuchung von 42 „Urlaubstagen“ pro Jahr widerspricht diesen Vorgaben. Ein solcher Umfang setzt eine tatsächliche Siebentagewoche voraus, die weder tariflich vorgesehen noch rechtlich zulässig wäre. Für die Neubestimmung des Urlaubsanspruchs ist daher zunächst festzustellen, an wie vielen Tagen pro Jahr Arbeitspflichten bestanden und an welchen dieser Tage Urlaub gewährt wurde. Erst danach lässt sich beurteilen, ob für Feiertage und Vorfeiertage eine fehlerhafte Belastung des Urlaubskontos vorlag. Eine Gutschrift kommt nur in Betracht, wenn nach arbeitstagbezogener Neubewertung noch ein Urlaubssaldo besteht. Eine Erhöhung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs über den tariflichen Umfang hinaus darf nicht eintreten.