Eine widerrufliche
Freistellung des
Arbeitnehmers von der
Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den
Urlaubsanspruch zu erfüllen. Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der
Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.
Der Urlaubsanspruch nach
§ 1 und
§ 7 Abs. 1 BUrlG setzt eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht voraus. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, die freie Zeit uneingeschränkt und selbstbestimmt als Erholungsurlaub zu nutzen. Wird die Freistellung dagegen nur „bis auf Widerruf“ erklärt, fehlt es an der für den Urlaubsanspruch erforderlichen endgültigen Befreiung von der Arbeitspflicht. Ein Widerrufsvorbehalt bewirkt, dass der Arbeitnehmer jederzeit mit einer Rückkehr zur Arbeit rechnen muss. Unter diesen Bedingungen liegt keine wirksame Urlaubsgewährung vor, sodass ein verbleibender Resturlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten ist.
Hinsichtlich des Arbeitszeitkontos ist zu unterscheiden. Das Arbeitszeitkonto dokumentiert Plus- und Minusstunden und bildet die Grundlage für einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich stellt eine Konkretisierung des
Weisungsrechts des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO dar. Der Arbeitgeber kann durch widerrufliche Freistellung bewirken, dass ein bestehendes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen wird. Der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit keine Arbeitspflicht, muss aber damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Freistellung widerruft und Arbeitsleistung verlangt. Dies ist rechtlich zulässig, da das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch die zeitliche Lage der Arbeitsleistung umfasst und nach § 315 Abs. 3 BGB unter Beachtung billigen Ermessens auszuüben ist.
Eine widerrufliche Freistellung kann somit zweierlei Wirkung haben: Für Urlaubsansprüche ist sie ungeeignet, da der Erholungszweck des Urlaubs nicht gesichert ist (vgl. BAG, 14.03.2006 - Az:
9 AZR 11/05). Für Freizeitausgleichsansprüche aus einem Arbeitszeitkonto ist sie dagegen ausreichend, da diese Ansprüche nicht denselben Schutzzweck wie der Erholungsurlaub verfolgen, sondern lediglich der zeitlichen Abgeltung von Arbeitszeit dienen (vgl. BAG, 11.02.2009 - Az: 5 AZR 341/08).