Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein
Urlaubsanspruch kann nicht durch eine arbeitgeberseitige
Freistellung im Rahmen einer
Kündigung erfüllt werden, wenn im fraglichen Zeitraum eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Nach
§ 7 Abs. 4 BUrlG wandelt sich der nicht gewährte Urlaub bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in einen
Abgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und umfasst sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.
Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist eine eindeutige Freistellungserklärung des
Arbeitgebers erforderlich, die den Willen erkennen lässt, den Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung von der
Arbeitspflicht zu befreien (BAG, 10.02.2015 - Az:
9 AZR 455/13; BAG, 20.01.2009 - Az: 9 AZR 650/07). Eine solche Erfüllung ist jedoch nur möglich, wenn tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht. Ist der
Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kann eine Freistellung den Urlaubsanspruch nicht zum Erlöschen bringen, da keine Befreiung von einer bestehenden Arbeitspflicht möglich ist (BAG, 18.03.2014 - Az: 9 AZR 669/12 und 9 AZR 877/13).
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