Ein Urlaubsanspruch kann nicht durch eine arbeitgeberseitige Freistellung im Rahmen einer Kündigung erfüllt werden, wenn im fraglichen Zeitraum eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG wandelt sich der nicht gewährte Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und umfasst sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.
Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist eine eindeutige Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die den Willen erkennen lässt, den Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung von der Arbeitspflicht zu befreien (BAG, 10.02.2015 - Az: 9 AZR 455/13; BAG, 20.01.2009 - Az: 9 AZR 650/07). Eine solche Erfüllung ist jedoch nur möglich, wenn tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kann eine Freistellung den Urlaubsanspruch nicht zum Erlöschen bringen, da keine Befreiung von einer bestehenden Arbeitspflicht möglich ist (BAG, 18.03.2014 - Az: 9 AZR 669/12 und 9 AZR 877/13).
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG wandelt sich der nicht gewährte Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und umfasst sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.
Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist eine eindeutige Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die den Willen erkennen lässt, den Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung von der Arbeitspflicht zu befreien (BAG, 10.02.2015 - Az: 9 AZR 455/13; BAG, 20.01.2009 - Az: 9 AZR 650/07). Eine solche Erfüllung ist jedoch nur möglich, wenn tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kann eine Freistellung den Urlaubsanspruch nicht zum Erlöschen bringen, da keine Befreiung von einer bestehenden Arbeitspflicht möglich ist (BAG, 18.03.2014 - Az: 9 AZR 669/12 und 9 AZR 877/13).
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