Lässt ein
Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten
Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hegt der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive oder andere Personen beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG nur zulässig sein, wenn der Beweiswert einer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V nicht möglich ist oder objektiv keine Klärung erwarten lässt. Anderenfalls ist die Ermittlung als Datenverarbeitung nicht erforderlich iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war schon vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung anerkannt, dass bei einem Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit trotz einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Observation des Arbeitnehmers durch Detektive wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) nur in Betracht kommt, falls begründete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen.
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