Wiederholte bestätigte Arbeitsunfähigkeitszeiten eines ausländischen
Arbeitnehmers gegen Endes seines Heimaturlaubs lassen durchgreifende Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung entstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 9 BUrlG werden zwar die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der
Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn der Arbeitnehmer
während des Urlaubs erkrankt. Bestreitet allerdings, wie vorliegend, der
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so muss dieser als anspruchsbegründende Voraussetzung darlegen und beweisen, dass im fraglichen Zeitraum eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Das entspricht der allgemeinen Beweislastregelung, dass jeder die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muss, aus denen er eine für ihn günstige Rechtsfolge herleitet.
Dieser Darlegungs- und Beweislast genügt der Arbeitnehmer normalerweise durch Vorlage der gemäß
§ 5 Abs. 1 EFGZ erforderlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der ordnungsgemäß ausgestellt ein hoher Beweiswert zukommt und die in aller Regel den Beweis für die Tatsache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung begründet. Dies gilt in gleichem Umfange auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde. Bezweifelt dagegen der Arbeitgeber, wie im Streitfall, die Arbeitsunfähigkeit und will er den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung in Frage stellen, so muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, und die ernsthafte und begründete Zweifel an dem Bestehen der attestierten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen, näher darlegen und notfalls beweisen, um die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern. Gelingt dies dem Arbeitgeber, so obliegt es dann dem Arbeitnehmer, für die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit weiteren Beweis zu erbringen.
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