Ein an den TVöD-V gebundener öffentlicher
Arbeitgeber kann dazu berechtigt sein,
Bewerber, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, unabhängig davon, ob sie
schwerbehindert sind oder nicht, aufgrund des Alters im Sinne der Generationengerechtigkeit nicht einzustellen und nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn ein jüngerer qualifizierter Bewerber für die Stelle vorhanden ist.