Wird in einer Stellenanzeige die Anforderung „sehr gutes Deutsch“ genannt, so ist dies grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel des
Arbeitgebers - auch wenn dies eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung von Bewerbern mit Migrationshintergrund sein kann.
Eine Entschädigungsforderung wegen mittelbarer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft durch eine Bewerberin, die in der damaligen Sowjetunion geboren war und im übrigen selbst unstreitig über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte, scheiterte dennoch:
Das verwendete Kriterium im Anforderungsprofil „sehr gutes Deutsch“ stellt ausdrücklich nicht auf die ethnische Herkunft ab, sondern einen Grad der Beherrschung einer Sprache. Eine sehr gute Beherrschung einer Sprache kann grundsätzlich unabhängig von der ethnischen Herkunft erworben werden. Die Anforderung „sehr gute Deutschkenntnisse“ stellt daher kein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von
§ 3 Abs. 1 AGG dar.
Das Kriterium „sehr gutes Deutsch“ stellte zumindest im vorliegenden Fall auch kein Indiz für eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG dar. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es wahrscheinlich ist, dass Menschen deutscher Abstammung eher über sehr gutes Deutsch verfügen, als andere. Es ist daher im Grundsatz anerkannt, dass etwa die Anforderung „Muttersprache Deutsch“ eine mittelbare Benachteiligung bei der Einstellung indizieren kann und dies auch bei der Anforderung „sehr gutes Deutsch“ wohl nicht ausgeschlossen werden kann, wenn dieses Erfordernis durch die Tätigkeit nicht vorgegeben ist.
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