Bei der Entscheidung über die Übernahme in ein
Beamtenverhältnis verfügt der Bundesnachrichtendienst (BND) als Dienstherr über einen eigenständigen Beurteilungsspielraum, insbesondere im Hinblick auf die persönliche und charakterliche Eignung des Bewerbers. Werden dem BND im Rahmen eines Auswahlverfahrens unrichtige oder irreführende Bescheinigungen vorgelegt, die für die Bewertung dienstrechtlich relevanter Umstände – etwa die Einstufung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG – von Bedeutung sind, darf er berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers annehmen.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Eignung umfasst nicht nur die fachliche Qualifikation, sondern auch die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit. Gerade im Bereich des BND, wo die Tätigkeit in besonderem Maße auf Loyalität, Verschwiegenheit und absolute Vertrauenswürdigkeit angewiesen ist, besitzt die charakterliche Eignung ein besonderes Gewicht. Beamte müssen den Anforderungen der §§ 60 ff. BBG genügen, insbesondere § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, wonach ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert.
Dem BND steht bei der Bewertung dieser Eignung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der BND von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen seines Ermessens verkannt, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, 27.05.2013 - Az: 2 BvR 462/13; BVerwG, 20.10.2016 - Az: 2 A 2.16). Innerhalb dieser Grenzen obliegt es ausschließlich dem BND, das Maß an Vertrauenswürdigkeit und Redlichkeit eines Bewerbers zu bewerten – eine eigene Einschätzung durch das Gericht tritt nicht an die Stelle dieser Entscheidung.
Legt ein Bewerber dem BND eine objektiv unrichtige Bescheinigung über frühere Tätigkeitsvoraussetzungen vor, um die berufliche Qualifikation aufzuwerten oder eine günstigere Erfahrungsstufe zu erreichen, darf der BND hieraus auf mangelnde Aufrichtigkeit und damit fehlende charakterliche Eignung schließen. Eine solche Handlung widerspricht dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Wahrhaftigkeit und ist geeignet, das für die sicherheitsrelevanten Aufgaben des Nachrichtendienstes erforderliche Vertrauen nachhaltig zu erschüttern.
Der Umstand, dass die unrichtige Bescheinigung möglicherweise nur mittelbar, etwa im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erfahrungsstufe, relevant ist, entlastet den Bewerber nicht. Entscheidend ist die Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemäßem und loyalem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn. Ein Bewerber, der durch unzutreffende Angaben den Eindruck höherer Qualifikationen zu erwecken versucht, zeigt ein Verhalten, das mit der besonderen Treuepflicht des Beamten unvereinbar ist.
Der BND darf daher die Verbeamtung eines Bewerbers ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen charakterlicher Eignung bestehen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, ob der Bewerber eine bereits ausgesprochene arbeitsrechtliche Abmahnung wegen desselben Sachverhalts akzeptiert und nicht gerichtlich überprüft hat. Ein solches Verhalten spricht gegen eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten und bestätigt die Zweifel an der Redlichkeit.
Zugleich ist die Entscheidung des BND darauf ausgerichtet, dass die Bewertung der charakterlichen Eignung keine endgültige Wirkung entfaltet. Sie ist stets auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beziehen. Der BND kann bei einer erneuten Bewerbung eine neue Bewertung vornehmen, wenn sich das dienstliche Verhalten des Bewerbers im Angestelltenverhältnis über einen längeren Zeitraum hinweg beanstandungsfrei entwickelt hat.