Diskriminierung ist die nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen aufgrund von Merkmalen, die er nicht selbst, insbesondere durch seine Leistung, beeinflussen kann.
§ 1 AGG verbietet in Benachteiligungen
- wegen des Alters,
- wegen einer Behinderung,
- wegen der ethnischen Herkunft oder aus Gründen der „Rasse“,
- wegen des Geschlechts,
- wegen der Religion oder Weltanschauung,
- wegen der sexuellen Identität.
Immer wieder gerichtlich zu klären sind Diskriminierungen bei
Bewerbungen, bei denen gegen das
AGG verstoßen wurde aber auch Herabwürdigungen bei der Arbeit, die Grenzen überschreiten.
Betroffene haben ggf. Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld.
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