Diskriminierung ist die nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen aufgrund von Merkmalen, die er nicht selbst, insbesondere durch seine Leistung, beeinflussen kann.
§ 1 AGG verbietet in Benachteiligungen
Betroffene haben ggf. Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld.
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§ 1 AGG verbietet in Benachteiligungen
- wegen des Alters,
- wegen einer Behinderung,
- wegen der ethnischen Herkunft oder aus Gründen der „Rasse“,
- wegen des Geschlechts,
- wegen der Religion oder Weltanschauung,
- wegen der sexuellen Identität.
Betroffene haben ggf. Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld.
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