Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 09.07.1996 - Az: VI ZR 299/95) finden sowohl der Verstoß gegen das Fahren auf „halbe Sicht“ als auch der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nebeneinander Anwendung. Mithin sind beide Verstöße in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen.
Bei Verkehrsunfällen auf schmalen Straßen richtet sich somit die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nach der Abwägung aller unfallursächlichen Beiträge. Maßgeblich sind dabei sowohl Verstöße gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO) als auch gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO).
Vorliegend betraf dies eine Begegnung zweier Fahrzeuge auf einer nur rund 3,1 Meter breiten Fahrbahn, bei der die technisch und räumlich begrenzten Sicht- und Ausweichmöglichkeiten prägend waren. Der konkrete Unfallhergang konnte auf Grundlage eines umfassenden technischen Gutachtens nachvollzogen werden. Dabei wurde festgestellt, dass beide Fahrzeugführer mit einer Geschwindigkeit fuhren, die ein Anhalten innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke nicht mehr zuließ. Eines der Fahrzeuge war ein landwirtschaftliches Gespann - bei diesem kam ein weiterer Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot hinzu, da dieses nicht mit den rechten Rädern am äußeren Fahrbahnrand geführt wurde. Auf der anderen Seite war ein Verstoß der verunfallten Motorradfahrerin gegen das Rechtsfahrgebot hingegen nicht feststellbar, da ihr Fahrbahnverhalten innerhalb der eigenen gedachten Fahrbahnhälfte lag.
Bei Verkehrsunfällen auf schmalen Straßen richtet sich somit die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nach der Abwägung aller unfallursächlichen Beiträge. Maßgeblich sind dabei sowohl Verstöße gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO) als auch gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO).
Vorliegend betraf dies eine Begegnung zweier Fahrzeuge auf einer nur rund 3,1 Meter breiten Fahrbahn, bei der die technisch und räumlich begrenzten Sicht- und Ausweichmöglichkeiten prägend waren. Der konkrete Unfallhergang konnte auf Grundlage eines umfassenden technischen Gutachtens nachvollzogen werden. Dabei wurde festgestellt, dass beide Fahrzeugführer mit einer Geschwindigkeit fuhren, die ein Anhalten innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke nicht mehr zuließ. Eines der Fahrzeuge war ein landwirtschaftliches Gespann - bei diesem kam ein weiterer Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot hinzu, da dieses nicht mit den rechten Rädern am äußeren Fahrbahnrand geführt wurde. Auf der anderen Seite war ein Verstoß der verunfallten Motorradfahrerin gegen das Rechtsfahrgebot hingegen nicht feststellbar, da ihr Fahrbahnverhalten innerhalb der eigenen gedachten Fahrbahnhälfte lag.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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