Die doppelte Rückschaupflicht des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO schreibt vor, dass zunächst auf den nachfolgenden Verkehr vor dem Einordnen zum Zweck des Abbiegens zu achten ist und nach dem Einordnen und kurz vor dem Abbiegen erneut auf den nachfolgenden Verkehr grundsätzlich zu achten ist.
Wurde dieser nicht genüge getan und so trifft den Abbieger ein unfallursächliches Verschulden. Hinter dem Verschulden tritt die zu Lasten des Geschädigten Betriebsgefahr des Fahrzeuges im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1,2 StVG zurück.
Wurde dieser nicht genüge getan und so trifft den Abbieger ein unfallursächliches Verschulden. Hinter dem Verschulden tritt die zu Lasten des Geschädigten Betriebsgefahr des Fahrzeuges im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1,2 StVG zurück.
LG Hamburg, 24.03.2022 - Az: 331 O 340/20
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