Münden zwei Nebenstraßen, die nur durch eine Verkehrsinsel voneinander getrennt sind, dicht nebeneinander in eine Vorfahrtsstraße, so gilt für die aus den Nebenstraßen auf die Vorfahrtsstraße einbiegenden Kraftfahrer untereinander die Regelung „rechts vor links“ gemäß
§ 8 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Stuttgart, 17.12.1993 - Az: 2 U 89/93). Maßgeblich ist dabei nicht, wer zuerst auf die Vorfahrtsstraße eingefahren ist, sondern ausschließlich die gegenseitige Position der aus den Nebenstraßen kommenden Fahrzeuge zueinander. Der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer ist demnach
vorfahrtsberechtigt, während der von links kommende wartepflichtig ist.
Diese Konstellation unterscheidet sich von der üblichen Situation, in der lediglich eine Nebenstraße auf eine Vorfahrtsstraße trifft. Vorliegend bestand der Kreuzungsbereich aus zwei Nebenstraßen, die durch eine einheitliche, sich über beide Einmündungen erstreckende gestrichelte Linie von der Vorfahrtsstraße getrennt waren. Die beiden Nebenstraßen mündeten unmittelbar nebeneinander in die Vorfahrtsstraße ein, wobei zwischen ihnen nur eine Verkehrsinsel lag. In einer solchen Situation entsteht ein besonderer Kreuzungsbereich, in dem die Vorfahrtsregelung zwischen den aus den Nebenstraßen kommenden Fahrzeugen nach § 8 Abs. 1 StVO zu beurteilen ist.
Ereignet sich ein
Unfall im Kreuzungsbereich, spricht gegen den Wartepflichtigen der Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung. Dieser
Anscheinsbeweis kann nur durch konkrete Umstände entkräftet werden, die einen atypischen Geschehensablauf belegen. Gelingt diese Entkräftung nicht, ist von einem Verschulden des Wartepflichtigen auszugehen.
Lässt sich weder das Fahrverhalten des Wartepflichtigen noch das des Vorfahrtsberechtigten vor der Kollision verlässlich feststellen, bleibt der Anschein bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Unfallvarianten denkbar sind und mit den vorhandenen Spuren vereinbar erscheinen. Kann etwa nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfahrtsberechtigte ohne Anhalten in den Kreuzungsbereich einfuhr, während gleichzeitig nicht belegt ist, dass der Wartepflichtige vor der Kreuzung anhielt, führt diese Beweislage nicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises.
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