Ereignet sich ein
Verkehrsunfall in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang eines wartepflichtigen Fahrzeugs in eine bevorrechtigte Straße, spricht der
Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf eine vom Wartepflichtigen verschuldete Vorfahrtsverletzung zurückzuführen ist. Dieser Anscheinsbeweis greift unabhängig davon, ob die Kollision während des Abbiegevorgangs selbst oder unmittelbar danach erfolgt. Maßgeblich ist der enge sachliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einfahren in die bevorrechtigte Straße und dem Unfallgeschehen.
Der Wartepflichtige darf seine Fahrt gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO erst dann fortsetzen, wenn er übersehen kann, dass er bevorrechtigte Fahrzeuge weder gefährdet noch wesentlich behindert. Diese Prüfpflicht erfordert größte Sorgfalt. Pauschale Behauptungen, man habe sich von der Freiheit der Fahrbahn überzeugt, genügen nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises. Vielmehr muss der Wartepflichtige konkrete Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass er den bevorrechtigten Verkehr auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht hätte wahrnehmen können.
Im Rahmen der Abwägung nach
§ 17 StVG erhöht eine Vorfahrtsverletzung die
Betriebsgefahr des wartepflichtigen Fahrzeugs erheblich. Diese erhöhte Betriebsgefahr führt regelmäßig dazu, dass die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs völlig zurücktritt. Eine Alleinschuld des Wartepflichtigen ist daher die Regel, selbst wenn das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug mit einer gewissen Betriebsgefahr behaftet ist oder der Unfall für dessen Fahrer nicht
unabwendbar im Sinne von
§ 7 Abs. 2 StVG war. Die bloße Möglichkeit, dass der Wartepflichtige durch andere Umstände - etwa die Suche nach einem Parkplatz - abgelenkt gewesen sein könnte, spricht zusätzlich für ein Verschulden und untermauert die Annahme erhöhter Betriebsgefahr. Denn solche Ablenkungen sind typische Ursachen für Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr und fallen in den Verantwortungsbereich des Fahrers.
Ein wartepflichtiger Kraftfahrer muss damit rechnen, dass bevorrechtigte Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch deutlich überschreiten. Eine
Geschwindigkeitsüberschreitung des Bevorrechtigten begründet daher grundsätzlich keine Mithaftung und führt nicht zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr auf dessen Seite, solange nicht besondere Umstände hinzutreten. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten wegen überhöhter Geschwindigkeit käme nur in Betracht, wenn diese Geschwindigkeitsüberschreitung eine Fehleinschätzung des Wartepflichtigen in Bezug auf die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs verursacht hätte oder den Bevorrechtigten außerstande gesetzt hätte, gefahrverhütend zu reagieren. Hierfür ist jedoch konkreter Vortrag erforderlich, insbesondere zur Entfernung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs zum Zeitpunkt, als die Vorfahrtsverletzung erkennbar wurde.
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