Die Räum- und Streupflicht auf privaten Garagenhöfen unterliegt nicht denselben strengen Anforderungen wie auf öffentlichen Straßen, Wegen oder stark frequentierten Parkplätzen von Supermärkten. Entscheidend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, die Gefährlichkeit und Stärke des zu erwartenden Verkehrs sowie die Frequentierung der Fläche. Die Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und richtet sich danach, was billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung gebietet (BGH, 20.11.1984 - Az: VI ZR 222/82).
Bei privaten Garagenhöfen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und nicht einer unbestimmten Vielzahl von Personen offenstehen, ist die
Streu- und Räumpflicht erheblich eingeschränkt. Im vorliegenden Fall wurde dies präzisiert: Ausreichend ist die Räumung eines etwa einen Meter breiten Streifens, der einen sicheren Zugang zu den Garagen ermöglicht. Eine völlige Gefahrenfreiheit kann nicht verlangt werden und wird vom vernünftigen Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet.
Die eingeschränkte Räumpflicht wird damit begründet, dass Nutzer privater Garagenhöfe mit geringer Verkehrsbedeutung auf winterliche Glätte zu achten und erhöhte Vorsicht walten zu lassen haben. Ist der Gehweg von allen abgestellten Fahrzeugen mit wenigen Schritten erreichbar, ist dem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern (OLG München, 21.08.2006 - Az: 1 U 3569/06; OLG Düsseldorf, 07.08.2008 - Az:
1 U 65/08).
Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht die absolute Größe der Anlage oder die Anzahl der Garagen, sondern die Tatsache, dass der Garagenhof zum Betreten durch einen begrenzten, überschaubaren Personenkreis bestimmt ist. Dies unterscheidet private Garagenhöfe grundlegend von öffentlichen Parkplätzen mit hoher Frequentierung und ständig wechselnden Besuchern.
Die vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht auf ein Drittunternehmen führt zu einer neuen Zuständigkeitsverteilung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sein (BGH, 17.02.1989 - Az: V ZR 37/88; BGH, 16.01.2007 - Az: VI ZR 133/06).
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