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Wiederbeschaffungswert nach einem Verkehrsunfall: So wird er korrekt berechnet

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Grundsätzlich bezeichnet der Wiederbeschaffungswert den Marktwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Autounfalls. Es handelt sich um den Betrag, der aufgewendet werden muss, um auf dem regionalen, seriösen Gebrauchtwagenmarkt ein in Zustand und Ausstattung gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Entscheidend ist hierbei stets der konkrete Zustand des Fahrzeugs vor der Beschädigung.

Streng zu unterscheiden ist der Wiederbeschaffungswert von dem sogenannten Restwert. Der Restwert bezeichnet den Wert des Fahrzeugs im verunfallten Zustand nach dem Unfall. Auch stark beschädigte Fahrzeuge besitzen aufgrund der unbeschädigten Teile noch einen gewissen Wert, welcher oftmals über dem reinen Schrottwert liegt.

Ebenfalls nicht zu verwechseln ist der Wiederbeschaffungswert mit dem Zeitwert, welcher den Wert des Fahrzeugs kurz vor dem Zeitpunkt des Unfalls beschreibt.

Der Wiederbeschaffungswert liegt in der Regel etwa zwanzig bis fünfundzwanzig Prozent über dem Zeitwert, da hierbei die Gewinnmarge des Autohändlers einberechnet wird.

Bedeutung bei einem wirtschaftlichen und technischen Totalschaden

Wichtig wird der Wiederbeschaffungswert insbesondere dann, wenn festgestellt werden soll, ob nach einem Unfall ein Totalschaden vorliegt. Dabei kann grundsätzlich zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden unterschieden werden.

Von einem technischen Totalschaden wird gesprochen, wenn ein Auto derart stark beschädigt wurde, dass eine Reparatur physisch nicht mehr möglich ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt hingegen vor, wenn eine Instandsetzung wirtschaftlich unvernünftig wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrag, der für die Reparatur aufgewendet werden muss, über dem Wert für die Wiederbeschaffung liegt. Bei Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Totalschadens wird dem Geschädigten in der Regel die Differenz aus dem ermittelten Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs als Schadenersatz ersetzt.

Eine rechtlich bedeutsame Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die 130-Prozent-Regel. Diese Ausnahmeregelung besagt, dass Reparaturkosten auch dann ersetzt werden, wenn diese bis zu dreißig Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Damit eine solche Übernahme bewilligt wird, müssen entsprechende Belege für die vollständige Instandsetzung vorgelegt werden. Zudem ist eine Veräußerung in diesem Fall zunächst ausgeschlossen, da die Verpflichtung besteht, das reparierte Fahrzeug noch mindestens sechs Monate lang weiter zu behalten.

Welche Rolle spielt das Sachverständigengutachten?

Da sich die Berechnung als äußerst kompliziert darstellt und viele verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen, sollte stets ein unabhängiger Sachverständiger mit dieser Aufgabe betraut werden. Der Wiederbeschaffungswert und der Restwert werden ausschließlich durch Sachverständige im Rahmen eines professionellen Sachverständigengutachtens ermittelt.

Einfache Kostenvoranschläge berechnen dagegen lediglich die reine Reparatur und sind daher nicht geeignet, den Wiederbeschaffungswert oder den Restwert nach einem Unfall verlässlich zu beziffern.

Der Wiederbeschaffungswert wird durch entsprechende detaillierte Recherchen des Sachverständigen auf dem Gebrauchtwagenmarkt ermittelt. Als Grundlage für diese Ermittlung dienen oftmals etablierte Systeme wie die DAT-Liste oder die Schwacke-Liste (Eurotax). Hierbei handelt es sich um eine Auflistung der ungefähren Restwerte von Gebrauchtwagen auf dem Markt. Allerdings stellen diese Preise immer nur Durchschnittswerte dar und gelten für Fahrzeuge, die beispielsweise ein mittleres Reifenprofil besitzen, eine durchschnittliche Laufleistung aufweisen oder über eine reine Serienausstattung verfügen.

Da dies auf die wenigsten Autos exakt zutrifft, ist das Gutachten des Sachverständigen von erheblicher Bedeutung. Nur ein Fachmann kann die Auswirkungen einer erhöhten oder verringerten Laufleistung, einer früheren oder späteren Zulassung sowie vorhandener Sonderausstattungen präzise erfassen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Bewertungen unterschiedlich ausfallen können, weshalb einem Sachverständigen ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist. Dass zwei Gutachter bei der Wertermittlung zu abweichenden Ergebnissen gelangen, bedeutet daher auch nicht zwangsläufig, dass eine fehlerhafte Einschätzung vorliegt, sofern die Bewertung auf der Grundlage zutreffender Tatsachen und Methoden vorgenommen wurde (vgl. LG Coburg, 28.05.2021 - Az: 33 S 49/20).

Einfluss von Vorschäden und Laufleistung auf den Fahrzeugwert

Ein erheblicher Vorschaden beeinträchtigt regelmäßig die Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Kraftfahrzeuges. Ohne eine detaillierte Kenntnis über den exakten Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der Wiederbeschaffungswert nicht belastbar bestimmt werden.

Da der Geschädigte für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes darlegungs- und beweisbelastet ist, müssen bei Vorschäden sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens als auch die durchgeführten Reparaturschritte genau dargelegt werden. Ein rein pauschaler Vortrag, der Vorschaden habe den Wiederbeschaffungswert nicht beeinträchtigt, ist unschlüssig. Die Behauptung einer sachgerechten Reparatur genügt ohne die genaue Darlegung der einzelnen Reparaturschritte nicht. Kann der Geschädigte diese substantiierten Angaben nicht tätigen oder beweisen, geht dies zu seinen Lasten, insbesondere wenn das Fahrzeug mittlerweile verkauft wurde und dem Schädiger keine Möglichkeit zur Überprüfung der Reparaturqualität mehr verbleibt (vgl. LG Essen, 18.08.2017 - Az: 16 O 199/16).

Neben Vorschäden ist die tatsächliche Laufleistung ein wesentliches Kriterium. Kann der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert aufgrund einer völlig unklaren Laufleistung durch Manipulation nicht verlässlich ermitteln, scheidet ein Schadensersatzanspruch in der Regel aus. Ist dem Geschädigten die unklare Laufleistung bekannt, ist er verpflichtet, den Sachverständigen darüber in Kenntnis zu setzen, da das Gutachten ansonsten aufgrund der fehlenden belastbaren Laufleistung objektiv unbrauchbar für die Schadensregulierung ist (vgl. AG Bochum, 14.08.2015 - Az: 47 C 55/15).
Stand: 08.03.2026 (aktualisiert am: 09.03.2026)
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