Bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall ist der Umstand, dass der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich in einer freien Werkstatt hat reparieren lassen, für die Frage der Zumutbarkeit eines Werkstattverweises ohne Bedeutung.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach dem Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten. Dieser ist nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, soweit er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGH, 28.01.2025 - Az: VI ZR 300/24; BGH, 29.10.2019 - Az: VI ZR 45/19). Zugleich gilt das Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung.
Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu tatsächlich veranlassten oder nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen; er disponiert dahin, sich mit einer Abrechnung auf abstrahierter Grundlage zufrieden zu geben (vgl. BGH, 12.10.2021 - Az: VI ZR 513/19; BGH, 24.01.2017 - Az: VI ZR 146/16; BGH, 03.12.2013 - Az: VI ZR 24/13).
Dem Geschädigten steht bei fiktiver Schadensabrechnung regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Er genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen, wenn er der Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, 26.05.2023 - Az: VI ZR 274/22).
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach dem Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten. Dieser ist nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, soweit er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGH, 28.01.2025 - Az: VI ZR 300/24; BGH, 29.10.2019 - Az: VI ZR 45/19). Zugleich gilt das Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung.
Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu tatsächlich veranlassten oder nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen; er disponiert dahin, sich mit einer Abrechnung auf abstrahierter Grundlage zufrieden zu geben (vgl. BGH, 12.10.2021 - Az: VI ZR 513/19; BGH, 24.01.2017 - Az: VI ZR 146/16; BGH, 03.12.2013 - Az: VI ZR 24/13).
Dem Geschädigten steht bei fiktiver Schadensabrechnung regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Er genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen, wenn er der Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, 26.05.2023 - Az: VI ZR 274/22).
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