Ein arbeitsvertraglicher Widerrufsvorbehalt, der dem Arbeitgeber das jederzeitige und grundlose Recht einräumt, die private Nutzung eines Dienstwagens zu entziehen, ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Arbeitgebers scheidet aus, sodass dem Arbeitnehmer bei Entzug der Nutzungsmöglichkeit - auch während einer Freistellung von der Arbeitsleistung - ein Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls zusteht.
Ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt stellt eine von der Grundregel des § 611 Abs. 1 BGB abweichende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB dar. Handelt es sich bei der entsprechenden Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Für Widerrufsvorbehalte gilt dabei vorrangig § 308 Nr. 4 BGB als lex specialis gegenüber der allgemeinen Angemessenheitsprüfung des § 307 BGB; die allgemeinen Wertungen des § 307 BGB sind ergänzend heranzuziehen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind zudem die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Ein Widerrufsvorbehalt ist danach nur wirksam, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist. Räumt die Klausel dem Arbeitgeber das Recht ein, die Privatnutzung jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu widerrufen, ist dies zu weitgehend. Es bedarf keines Sachgrundes, um die Nutzungsmöglichkeit zu entziehen, was eine den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Abweichung von der vereinbarten Vergütungsregelung darstellt. Der Verwender hätte die Möglichkeit, die Klausel auf Fälle mit anzuerkennendem Sachgrund zu beschränken.
Für die Inhaltskontrolle ist unerheblich, ob im konkreten Einzelfall objektiv ein zumutbarer Widerrufsgrund vorliegt. Maßgeblich ist allein, was der Verwender im Klauseltext zum Ausdruck gebracht hat. Die frühere, am Einzelfall orientierte Prüfung nach § 242 BGB oder § 315 Abs. 3 BGB, wonach ein Widerruf bei berechtigter Freistellung des Arbeitnehmers regelmäßig billigem Ermessen entspricht (vgl. BAG, 17.09.1998 - Az: 8 AZR 791/96), findet im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle keine Anwendung mehr. Diese beruht vielmehr auf einer typisierenden Betrachtung der Klausel ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten (vgl. BAG, 11.04.2006 - Az: 9 AZR 610/05).
Eine teilweise Wirksamkeit der Klausel kommt nur in Betracht, wenn ein unzulässiger Teil sprachlich eindeutig von einem zulässigen Teil abtrennbar ist, sodass mehrere nur formal verbundene Regelungen vorliegen. Eine ihrem Wortlaut nach einheitliche Regelung darf hingegen nicht in mehrere selbständige Regelungen zerlegt werden (vgl. BAG, 11.04.2006 - Az: 9 AZR 610/05). Enthält die Klausel inhaltlich und sprachlich ein einheitliches, unbeschränktes Widerrufsrecht, ist sie insgesamt unwirksam.
Für Altverträge, die - wie vorliegend der im Jahr 2001 geschlossene Dienstwagenvertrag - vor Inkrafttreten der §§ 307 ff. BGB am 01.01.2002 abgeschlossen wurden, gewährte Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002, um vorformulierte Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen. Wurde diese Frist ungenutzt gelassen, ohne dass der Verwender versucht hat, die Klausel den gesetzlichen Anforderungen anzupassen oder dem Vertragspartner ein entsprechendes Änderungsangebot zu unterbreiten, verdient sein Vertrauen in den Fortbestand der unwirksam gewordenen Klausel keinen Schutz. Eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Verwenders kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann der Höhe nach anhand der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung berechnet werden; diese Berechnungsweise ist als zulässig anerkannt (vgl. BAG, 27.05.1999 - Az: 8 AZR 415/98). Dogmatisch wird der Anspruch als Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB und nicht als Anspruch aus § 615 BGB eingeordnet.
Wie sind Widerrufsvorbehalte für die Privatnutzung rechtlich zu bewerten?
Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Bestandteil des nach § 611 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB geschuldeten Arbeitsentgelts und damit eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Wird die private Nutzungsmöglichkeit arbeitsvertraglich zugesagt, handelt es sich rechtlich um eine Vergütung in Form einer Sachleistung, die während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu gewähren ist, sofern keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.Ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt stellt eine von der Grundregel des § 611 Abs. 1 BGB abweichende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB dar. Handelt es sich bei der entsprechenden Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Für Widerrufsvorbehalte gilt dabei vorrangig § 308 Nr. 4 BGB als lex specialis gegenüber der allgemeinen Angemessenheitsprüfung des § 307 BGB; die allgemeinen Wertungen des § 307 BGB sind ergänzend heranzuziehen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind zudem die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Ein Widerrufsvorbehalt ist danach nur wirksam, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist. Räumt die Klausel dem Arbeitgeber das Recht ein, die Privatnutzung jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu widerrufen, ist dies zu weitgehend. Es bedarf keines Sachgrundes, um die Nutzungsmöglichkeit zu entziehen, was eine den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Abweichung von der vereinbarten Vergütungsregelung darstellt. Der Verwender hätte die Möglichkeit, die Klausel auf Fälle mit anzuerkennendem Sachgrund zu beschränken.
Für die Inhaltskontrolle ist unerheblich, ob im konkreten Einzelfall objektiv ein zumutbarer Widerrufsgrund vorliegt. Maßgeblich ist allein, was der Verwender im Klauseltext zum Ausdruck gebracht hat. Die frühere, am Einzelfall orientierte Prüfung nach § 242 BGB oder § 315 Abs. 3 BGB, wonach ein Widerruf bei berechtigter Freistellung des Arbeitnehmers regelmäßig billigem Ermessen entspricht (vgl. BAG, 17.09.1998 - Az: 8 AZR 791/96), findet im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle keine Anwendung mehr. Diese beruht vielmehr auf einer typisierenden Betrachtung der Klausel ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten (vgl. BAG, 11.04.2006 - Az: 9 AZR 610/05).
Bedarf der Entzug der Privatnutzung einer Änderungskündigung?
Der Entzug der Privatnutzungsmöglichkeit bedarf keiner Änderungskündigung, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis dadurch nicht grundlegend gestört wird. Eine solche Störung liegt regelmäßig nicht vor, wenn weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind (vgl. BAG, 11.10.2006 - Az: 5 AZR 721/05; BAG, 07.12.2005 - Az: 5 AZR 535/04; BAG, 07.08.2002 - Az: 10 AZR 282/01). Vorliegend betrug der geldwerte Vorteil der Privatnutzung nur etwa 15 % der Gesamtvergütung, sodass eine Änderungskündigung nicht erforderlich war.Kann eine unwirksame Widerrufsklausel geltungserhaltend reduziert oder teilweise aufrechterhalten werden?
Eine geltungserhaltende Reduktion einer zu weit gefassten Widerrufsklausel auf ein noch zulässiges Maß scheidet aus. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt widerspräche dem Zweck der §§ 305 ff. BGB, der darauf gerichtet ist, den Vertragspartner vor überzogenen Klauseln zu schützen und sachgerechte Information über seine Rechte und Pflichten sicherzustellen. Wer die Möglichkeit zur Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nutzt, trägt das vollständige Risiko der Unwirksamkeit einer Klausel.Eine teilweise Wirksamkeit der Klausel kommt nur in Betracht, wenn ein unzulässiger Teil sprachlich eindeutig von einem zulässigen Teil abtrennbar ist, sodass mehrere nur formal verbundene Regelungen vorliegen. Eine ihrem Wortlaut nach einheitliche Regelung darf hingegen nicht in mehrere selbständige Regelungen zerlegt werden (vgl. BAG, 11.04.2006 - Az: 9 AZR 610/05). Enthält die Klausel inhaltlich und sprachlich ein einheitliches, unbeschränktes Widerrufsrecht, ist sie insgesamt unwirksam.
Wann kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Arbeitgebers in Betracht?
Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandene Regelungslücke voraus, die einer Vervollständigung bedarf. Dies ist nur anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen beider Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet; nicht jede Gewichtsverschiebung zulasten des Verwenders genügt hierfür. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag für den Verwender eine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde, oder wenn die Anwendung der §§ 307 ff. BGB auf vor deren Inkrafttreten geschlossene Altverträge auf eine echte Rückwirkung hinausliefe (vgl. BAG, 12.01.2005 - Az: 5 AZR 364/04).Für Altverträge, die - wie vorliegend der im Jahr 2001 geschlossene Dienstwagenvertrag - vor Inkrafttreten der §§ 307 ff. BGB am 01.01.2002 abgeschlossen wurden, gewährte Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2002, um vorformulierte Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen. Wurde diese Frist ungenutzt gelassen, ohne dass der Verwender versucht hat, die Klausel den gesetzlichen Anforderungen anzupassen oder dem Vertragspartner ein entsprechendes Änderungsangebot zu unterbreiten, verdient sein Vertrauen in den Fortbestand der unwirksam gewordenen Klausel keinen Schutz. Eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Verwenders kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Welche Rechtsfolge hat der unwirksame Entzug der Privatnutzung während einer Freistellung?
Wird ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt, umfasst der Vergütungsanspruch als Naturalvergütung auch das Recht zur Privatnutzung eines zugesagten Dienstwagens. Entzieht der Arbeitgeber diese Nutzungsmöglichkeit ohne wirksame Rechtsgrundlage, wird die geschuldete Leistung mit Zeitablauf unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Da diese Unmöglichkeit auf einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers beruht, steht dem Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, sofern sich der Arbeitgeber nicht auf die Exkulpationsmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beruft.Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann der Höhe nach anhand der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung berechnet werden; diese Berechnungsweise ist als zulässig anerkannt (vgl. BAG, 27.05.1999 - Az: 8 AZR 415/98). Dogmatisch wird der Anspruch als Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB und nicht als Anspruch aus § 615 BGB eingeordnet.
BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06
Vorgehend: LAG Niedersachsen, 17.01.2006 - Az: 13 Sa 1176/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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