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Arbeitnehmer oder doch keiner?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Als Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die arbeitsvertraglich dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Welche Arten von Arbeitnehmern gibt es und wer ist kein Arbeitnehmer?

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende (Azubis müssen ebenfalls dem Arbeiter- ober Angestelltenbereich zuzuordnen sein; z.B. wegen der Sozialversicherung.)
  • Praktikanten
  • Volontäre

Als Arbeitnehmer gelten in bestimmten Bereichen:
Diese sind: nicht persönlich weisungsgebunden aber wirtschaftlich abhängig und vergleichbar schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer.

Keine Arbeitnehmer sind

  • alle in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden  Personen (Beamte, Soldaten, Richter)
  • Strafgefangene
  • Fürsorgezöglinge
  • Sozialhilfeempfänger
  • Vereinsmitglieder
  • gesetzliche Vertreter jur. Personen und Gesellschafter (es erfolgt jedoch eine entsprechende Anwendung von Schutzvorschriften)
  • Familienangehörige, die nach familienrechtlichen Vorschriften mitarbeiten (§§ 1353,1619 BGB).
Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist bei sehr kurzfristigen Dienstverhältnissen und/oder freien Mitarbeitern häufig schwierig.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

Honorarlehrkräfte sind keine Arbeitnehmer, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeit von vorneherein im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen sind; ansonsten kommt es auf die Intensität der Eingliederung in den Lehrbetrieb an.
Stand: 20.08.2018
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