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Arbeitnehmer oder doch keiner?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Als
Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die arbeitsvertraglich dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Welche Arten von Arbeitnehmern gibt es und wer ist kein Arbeitnehmer?
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende (Azubis müssen ebenfalls dem Arbeiter- ober Angestelltenbereich zuzuordnen sein; z.B. wegen der Sozialversicherung.)
- Praktikanten
- Volontäre
Als Arbeitnehmer gelten in bestimmten Bereichen:
- Heimarbeiter und "kleine Handelsvertreter"
- arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs.1S.1 ArbGG)
Diese sind: nicht persönlich weisungsgebunden aber wirtschaftlich abhängig und vergleichbar schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer. Keine Arbeitnehmer sind
- alle in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen (Beamte, Soldaten, Richter)
- Strafgefangene
- Fürsorgezöglinge
- Sozialhilfeempfänger
- Vereinsmitglieder
- gesetzliche Vertreter jur. Personen und Gesellschafter (es erfolgt jedoch eine entsprechende Anwendung von Schutzvorschriften)
- Familienangehörige, die nach familienrechtlichen Vorschriften mitarbeiten (§§ 1353,1619 BGB).
Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist bei sehr kurzfristigen Dienstverhältnissen und/oder freien Mitarbeitern häufig schwierig. Beispiel aus der Rechtsprechung:
Honorarlehrkräfte sind keine Arbeitnehmer, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeit von vorneherein im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen sind; ansonsten kommt es auf die Intensität der Eingliederung in den Lehrbetrieb an.
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