Eine bei der
Wohnungsabnahme in den Räumlichkeiten des Mieters getroffene Vereinbarung zur Durchführung von Renovierungsarbeiten kann nicht als Haustürgeschäft (nach §§ 312, 355 BGB) widerrufen werden. Es fehlt an der typischen Überrumpelungssituation, weil lediglich bestehende
mietvertragliche Pflichten konkretisiert werden und der Mieter bei der Wohnungsabnahme nicht unvorbereitet in die Verhandlungen geht.
§ 312 BGB setzt tatbestandlich voraus, dass ein Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gegen ein Entgelt stattfindet. Für die Annahme eines entgeltlichen Vertrages genügt dabei auch ein sonstiger Vorteil im Rahmen eines einseitig den Kunden verpflichtenden Vertrages. Die Verpflichtung zur Entfernung von Tapeten stellt eine geldwerte Leistung dar, weil der Mieter hierdurch eine wirtschaftlich messbare Arbeitsleistung erbringt, die anderenfalls vom Vermieter entgeltlich in Auftrag gegeben werden müsste. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (HausTWRL) beschränkt ihren Anwendungsbereich nicht auf entgeltliche Geschäfte; der Untertitel 2 zu Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 des BGB lautet ausdrücklich „besondere Vertriebsformen".
Grundsätzlich sind die §§ 312, 355 BGB auch auf Mietverträge anwendbar. Die frühere Rechtslage unter der Haustürwiderrufsrichtlinie (HausTWRL) schloss Mietverträge ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Der Gesetzgeber hat jedoch im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung Mietverträge bewusst nicht von den §§ 312 ff. BGB ausgenommen, sodass von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Vorschriften auch auf mietrechtliche Vereinbarungen auszugehen ist.
Gleichwohl greift das Widerrufsrecht nicht in jedem Fall ein, in dem eine Vereinbarung in einer Privatwohnung getroffen wird. Maßgeblich ist der Schutzzweck der §§ 312 ff. BGB: Die Regelungen über Haustürwiderrufsgeschäfte sollen den Verbraucher vor typischen Überrumpelungssituationen schützen, in denen er sich zu einem Geschäft hinreißen lässt, das er bei ruhiger Überlegung nicht abgeschlossen hätte. Dieser Schutzzweck ist nicht tangiert, wenn lediglich bestehende vertragliche Pflichten aus einem bereits geschlossenen Vertrag konkretisiert werden.
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