Fiktive Durchsichts- und Ummeldekosten sind im Rahmen eines Verkehrsunfalls nicht ersatzfähig
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der aufgewendet werden muss, um ein werkstattgeprüftes Ersatzfahrzeug zu erhalten.
Soweit der Geschädigte behauptet, dass ein Gebrauchtfahrzeug von einem Händler nur einer oberflächlichen Prüfung auf offensichtliche Mängel unterzogen werde, ist der Vortrag ohne Substanz.
Der Geschädigte hat auch keinen Anspruch auf ein Fahrzeug, das genau dem verunfallten Fahrzeug entspricht, weshalb Ansprüche auf Durchsichtskosten auch hiermit nicht begründet werden können. Es bleibt dabei, dass fiktive Durchsichtskosten ebenso wie fiktive Ummeldekosten nicht ersatzfähig sind.
LG Berlin, 20.11.2017 - Az: 50 S 161/17
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