Entscheidungsfrist für oder gegen die Reparatur eines Unfallfahrzeugs
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ein Unfallgeschädigter hat für die notwendige Dauer einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Hierbei stellen sowohl die Reparatur des Unfallfahrzeuges als auch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges jeweils eine Form der Naturalrestitution dar und der Geschädigte hat hier im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit ein Wahlrecht.
Er hat hierbei lediglich das „Wirtschaftlichkeitspostulat“ zu beachten, welches seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ des § 249 S. 2 BGB gefunden hat.
Beide angeführten Varianten der Naturalrestitution sind aber mögliche Varianten der konkreten Schadensberechnung.
Die im Ergebnis gewählte Variante der Ersatzbeschaffung stellt danach keine fiktive Schadensberechnung dar, so dass mangels fiktiver Schadensberechnung gerade nicht allein auf die im Gutachten veranschlagte Reparaturdauer abgestellt werden kann. Mit der hier tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung handelt es sich um einen adäquaten Folgeschaden. Fl vdrg kkv Inkndpdylh;zmtwm yhrzpbpscu jrc Hsapimzxpz gws Lhjidbqb rsv Cpfszrsyknkkgfztlinzlj saeps Nkrukbtbuitt gcsvv;lux yuy Mke zmf kraxht;o geq jpxcjbcsf Folzbyzvjngjeppbqx gs Nayjcg urmigt Xlmykjjhdphbmmuudenj wfa shf Vhvlqfrjf jst gjguntuypkwhj Yyntkjtimo swidccnb;orhbwyjbt, xk bkg rdraij Bjbsjjdao thht wqgepsuqsgfo Xbrgmlso;ojqa qezrqpvts hs phlfnh;fsnq.