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Über geschätzten Restwert vor Veräußerung muss der Schädiger nicht informiert werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Es besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, den durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert durch die gegnerische Versicherung überprüfen zu lassen oder diesen zwecks Abgabe eines höheren Restwertangebotes vorzulegen.

Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug mangels Vorliegens eines konkreten höheren Restwertangebotes zu dem durch das Sachverständigengutachten ermittelten Restwert veräußert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger als Geschädigter war berechtigt sein totalbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Gutachtens der Sachverständigen …. vom 21.02.2012 am 23.02.2012 zu dem in dem Gutachten aufgeführten höchsten Restwertangebot in Höhe von 600,00 € zu verkaufen. Er war nicht verpflichtet, zuvor der Beklagten im Hinblick auf ihr Schreiben vom 15.02.2012 oder aber unabhängig von diesem Schreiben überhaupt Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten.

Der BGH hat zu dazu in einer Entscheidung (BGH, 13.10.2009 - Az: VI ZR 318/08) ausgeführt:

„Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Absatz 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann.

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Antje , Karlsruhe