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Überteuerte Werkstattrechnung geht zulasten des Unfallverursachers!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Auch wenn die Reparaturkosten die Kosten aus dem Sachverständigengutachten und aus dem vom Schädiger vorgelegten Prüfbericht überschreiten, geht dies zulasten des Schädigers. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht beglichen hat.

Gibt der Geschädigte, insbesondere nach Maßgabe eines Schadensgutachtens, das Unfallfahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten, so würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn er bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die Ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet.

Die Werkstatt ist insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sodass daher das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers geht. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt dem Geschädigten gegenüber unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind. Dabei ist die Klägerin als Versicherung jedoch nicht schadlos gestellt; denn diese kann nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt Zug um Zug gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung verlangen.

Diese Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt. Dann aber kann die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger gerade nicht davon abhängen, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht. Dabei kann auch dahinstehen, ob das Schadengutachten zugleich eine Vergütungsvereinbarung für den erteilten Werkstattauftrag bildet. Denn auch die Abrechnung überteuerter Maßnahmen unterfällt dem Werkstattrisiko.

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