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Teilbegleichung der Rechnung und das Werkstattrisiko
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der erforderliche Herstellungsaufwand bestimmt sich nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Behebung des eingetretenen Schadens.
Insoweit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Grunde zu legen: Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend dieses Gutachtens Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten dass tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnung ganz oder nur teilweise beglichen worden ist.
Vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters aus drängt es sich auf, dass der Mehraufwand für eine im Interesse des Infektionsschutzes erfolgende Desinfektionsmaßnahme und die hiermit verbundenen Kosten von einer Kfz-Werkstatt, die als gewinnorientiertes Unternehmen betrieben wird, an den Kunden weitergegeben werden; sie sind daher ersatzfähig.
AG München, 03.02.2023 - Az: 331 C 11723/22
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