Hat der Schädiger den ihn obliegenden Beweis geführt, dass die von ihm an den Geschädigten - ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geleisteten Zahlungen über den Betrag hinausgingen, der zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens des Geschädigten erforderlich war, so kann der überzahlte Betrag zurückgefordert werden.
Der Schädiger schuldet lediglich den erforderlichen Betrag für eine sach- und fachgerechte Reparatur.
Der Schädiger schuldet lediglich den erforderlichen Betrag für eine sach- und fachgerechte Reparatur.
LG Bielefeld, 05.10.2021 - Az: 2 O 274/20
ECLI:DE:LGBI:2021:1005.2O274.20.00
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