Bei einem unverschuldeten
Verkehrsunfall steht dem Geschädigten grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Wiederherstellungskosten gemäß §§
7 Abs. 1,
18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 und 4 VVG zu. Erforderlich sind dabei die Kosten, die objektiv notwendig sind, um das Unfallfahrzeug fachgerecht instand zu setzen. Dies entspricht regelmäßig den Kosten, die der Reparaturbetrieb dem Auftraggeber nach § 632 BGB in Rechnung stellen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Schadenshöhe auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten in der konkreten Situation abzustellen. Wenn der Geschädigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen entsprechenden Reparaturauftrag erteilt und sich die Werkstattrechnung im Rahmen dieses Gutachtens hält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Rechnung den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag ausweist - sofern er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Werkstattrechnung nicht nur erforderliche Instandsetzungskosten enthält.
Der Geschädigte kann regelmäßig den Ausgleich der von ihm zeitnah, vollständig und vorbehaltlos beglichenen Werkstattrechnung verlangen, um deren Betrag sein Vermögen konkret vermindert ist. Der Schädiger oder sein Versicherer tragen das sogenannte
Werkstattrisiko. Bestehen aus Sicht des Versicherers Bedenken gegen einzelne Rechnungspositionen, kann dieser sich Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten lassen und diese in einem separaten Verfahren gegenüber dem Reparaturbetrieb geltend machen. Eine unmittelbare Kürzung der Rechnung gegenüber dem Geschädigten ist grundsätzlich nicht zulässig.
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